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Menorah · 1929-11-01 · Heft 11-12 (November 1929) · p. Seite 553

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
7 (1929)
Issue
Heft 11-12 (November 1929)
Article
Die Gesetze Palästinas
Date
1929-11-01
Page
Seite 553 (sequence 11)
Language
German
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DIE GESETZE PALÄSTINAS 553 Zorn Schluß muß ich noch einige Gesetze erwähnen, die die jüdische Bevölkerung besonders betreffen. Das wichtigste von diesen ist die Einwanderungsverordnung. Die Grundprinzipien der Einwanderungsgesetze sind einfach und niemals Gegenstand einer Diskussion gewesen. Sie besagen, wie die Einwanderungsgeselze anderer Länder auch, daß die Immigranten sich einer Kontrolle und Inspektion unterwerfen müssen, damit man vom Standpunkt der Hygiene und der öffentlichen Sicherheit unerwünschte Elemente fernhalte; und daß solche Einwanderer, die eines Vergehens überführt sind oder die sich widerrechtlich eingeschlichen haben, ausgewiesen werden. 1) i e Bestimmungen der Verordnung aber, die sich mit der Definierung der einzelnen Ein war» dererkategorien befassen, sind von Anfang an Gegenstand heftiger Angriffe gewesen. Auch die im Jahre 1926 erllossene Verordnung über die Organisation der religiösen Gemeinden geht die Juden besonders an. In der Eolge entstand aus ihr die Bestimmung über die ,-Knesseth Israel"'. Die Verordnung beruft sich auf die Bestimmung der Kronverordnung (Verfassung), laut welcher jeder von der Regierung organisierten Gemeinde für interne Angelegenheiten vollkommene Autonomie gewährt werden soll. Die britische Verwaltung genießt auf der ganzen Welt den Ruhm, die Herrschaft des Gesetzes mit sich zu bringen, und diese Herrschaft des Gesetzes wird bei einem so scharfsinnigen und juridisch gut geschulten Volke, wie es das jüdische ist, naturgemäß zu einer Herrschaft der Legalität. Ein Jude gehorcht dem Gesetz nur dann, wenn es unzweideutig und klar ist. So hat es Jahre gebraucht, den Text der jüdischen Gemeindeorganisation festzulegen, und trotzdem sie nun schon mehr als ein Jahr lang Gesetzeskraft erlangt hat, ist sie noch lange nicht ganz durchgeführt. Ein drittes Gesetz, das für die Juden Bedeutung hat, ist das Erbrechtsdekret, welches die Kompetenz der zivilen und der religiösen Gerichtshöfe in Erbschafts- und Testamentsangelegenheilen regelt. Es ist schon gesagt worden, daß Angelegenheiten des Familienrechts vor das religiöse Gericht gehören. Da aber das jüdische Religionsgeselz die Männer gegenüber den Frauen bevorzugt, durften Erbschaftsangelegenheiten nicht ausschließlich den religiösen Gerichten überlassen bleiben. Die Verordnung besagt demgemäß, daß auf Wunsch auch nur eines Streitteiles der Fall vor ein Zivilgericht kommen muß. Ist der Streitfall aber schon bei einem religiösen Gericht, so kann jeder Streitteil verlangen, daß das religiöse Gericht bei der Verteilung der Erb-

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