Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1929)
- Article
- Die Gesetze Palästinas
- Date
- 1929-11-01
- Page
- Seite 550 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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550 MENORAH sowie dem Mandamus (Befehl des Obersten an den unterstellten Gerichtshof) ent sprechen. In dem Bericht, den Sir Herbert Samuel im Jahre 1925 über die während fünfjähriger Amtstätigkeit erfolgten Veränderungen in hezug auf öffentliche Sicherheit, Finanzen, Verkehrsmittel, Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Handel und Verkehr nach England sandte, bemerkt er hiezu: ,,All dieser neue Wein konnte unmöglich in die alten Schläuche gegossen werden. Die türkischen Gesetze sind für ein modernes, fortschrittliches Staatswesen ganz und gar unzulänglich. Eine aktive Verwaltung kann die Erleichterungen und die Autorität nicht entbehren, wie sie einzig eine zeit gemäße Gesetzgebung verleihen kann." Daher wurden auch auf dem Gebiete des Verwaltungsrechtes verschiedene Veränderungen vorgenommen. Zunächst wurde das nichts weniger als moderne Steuersystem nach und nach abgebaut und durch ein zeitgemäßes ersetzt. Statt des gleichmäßigen und unwissenschaftlichen Einfuhrzolls von zwölf Prozent haut die Regierung ein Zollsystem aus, das einerseits der in den Kinderschuhen steckenden palästinensischen Industrie Schutz verleihen und anderseits durch beträchtliche Zollsätze auf gewisse Artikel gewichtige Einnahmen bringen soll, während dafür der Zoll auf Bedarfsgegenstände auf das Mindestmaß beschränkt wird. Tabak durfte früher nicht gebaut werden, und alle Tabakprodukte waren mit hohen Einfuhrzöllen belegt. Heute ist der Tabakanbau frei, es besteht eine indirekte Steuer für im Lande erzeugte und verkaufte Tabakprodukte, und ein Schutzzoll für ausländische. Palästina ist ein bedeutender Tabakproduzent geworden und die Regierung bezieht an Steuern und Zöllen aus diesem einen Zweige beinahe 200.000 Palästinapfund jährlich. Der Zehent, eine tyrannische, drückende, und durch die alljährlich neuen Schätzungen äußerst kostspielige Einrichtung, ist durch ein System ersetzt worden, bei dem die Steuer aus dem Durchschnitt der in vier Jahren gezahlten Zehentsteuer ermittelt wird und in bar zu bezahlen ist; die Einhebung erfolgt durch die Dorfbehörden unter Kontrolle der Regierung. Die Grund- und Gebäudesteuer, die von den Türken höchst parteiisch auf Grund des Kapitalswertes bemessen wurde, ist in den Städten durch eine Vermögenssteuer ersetzt worden, die auf dem Ertragswert des Vermögens basiert; auf dem Lande wird sie in allernächster Zeit durch eine w issenschaftlich festgestellte Bodensteuer ersetzt werden. Ferner ist das System indirekter Steuern für