Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1929)
- Article
- Die Gesetze Palästinas
- Date
- 1929-11-01
- Page
- Seite 549 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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DIE GESETZE PALÄSTINAS 549 Der Prozeß der Modernisierung im Handelsrecht geht noch immer vor sich. Es sind neuerdings Verordnungen entworfen worden, die sich mit dem Konkurs, dem Wechselrecht, dem Scheckwesen, dem Gesellschaftsverhältnis befassen. Sobald sie ertlossen sind, werden diese Dinge ganz mit der englischen und zum großen Teile mit der amerikanischen Übung übereinstimmen. Die Bearbeitung der Strafprozeßordnung ist so gut wie vollendet. An Stelle des französischen Systems, das einen Angeklagten durch den Untersuchungsrichter verhören läßt, ist das englische getreten; hier machen die Zeugen zunächst ihre Aussagen vor dem Einzelrichter, der Angeklagte wird solange als unschuldig betrachtet, bis er einer Schuld überwiesen ist, und er genießt alle möglichen Vorteile. Die Bearbeitung des Strafrechts selbst ist noch nicht vollständig durchgeführt. Bisher sind erst folgende Reformen eingeführt worden: erstens in der Strafbemessung, besonders was Jugendliche betrifft; zweitens durch die Aufnahme einer Reihe von Verbrechen und Vergehen, besonders gegen Frauen und Kinder, die der Aufmerksamkeit des ottomanischen Gesetzgebers entgangen waren; drittens durch die Abschaffung gewisser Anomalien. Es ist jedoch beabsichtigt, den beschnittenen ottomanischen Codex durch ein vollständiges modernes Straf recht zu ersetzen. Das System der Gerichtshöfe ist von Grund auf verändert worden. Die Türken, sonst so geizig was Verwaltungsausgaben betrifft, waren in bezug auf die Anzahl der Richter von erstaunlicher Freigebigkeit, vermutlich weil sie sich sagten, daß das Bestechen schwerer sei, je mehr Anwärter es darauf gab. Wie dem auch sei, es gab in Palästina vor der britischen Okkupation nicht weniger als dreizehn Gerichtshöfe erster Instanz, jeder mit drei Richtern besetzt; drei Appellationsgerichtshöfe, jeder mit einem fünfköpfigen Senat; und eine Reihe von Einzelrichtern. Beinahe jede Causa, ziviler oder strafrechtlicher Natur, konnte überdies durch Rekurs an den Kassationshof in Konstantinopel gebracht werden. Die britische Verwaltung hat das dreiköpfige Kollegium für schwerere Fälle beibehalten, die Anzahl dieser Gerichtshöfe jedoch auf vier herabgesetzt. Außerdem gibt es einen Obersten Gerichtshof, der aus drei britischen und drei palästinensischen Richtern besteht; nur in zivilrechtlichen Fällen kann gegen ein Urteil dieses Gerichtes auch noch an den Privy Council in England appelliert werden. Neben der Einführung britischer Richter ist die auffallendste Veränderung im Gerichtswesen die, daß der Oberste Gerichtshof das Recht hat, Amtsmißbräuche der exekutiven Verwaltung hintanzuhalten, und zwar durch Mittel, die dem englischen Habeas Corpus-Gesetz