Mannheim
Compact Memory

Menorah · 1929-11-01 · Heft 11-12 (November 1929) · p. Seite 548

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
7 (1929)
Issue
Heft 11-12 (November 1929)
Article
Die Gesetze Palästinas
Date
1929-11-01
Page
Seite 548 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2912821-2912891-2912899-2924373--08390-2924519
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

548 MENORAH Besitztitel vorgesehen, wurde aber in der Praxis entweder überhaupt unterlassen oder gewohnheitsmäßig gefälscht); der dritte die Abschaffung der Beschränkungen bei Landkäufen, wenn es sich um fremde Untertanen oder juristische Personen handelte; denn diese Beschränkungen hatten zur Türkenzeit die Folge gehabt, daß alle Kolonisationsgesellschaften und ausländischen Körperschaften sich bei Landkäufen eines Strohmannes bedienen mußten. Sind also auf diesem Gebiete umwälzende Neuerungen vermieden worden, so war dies auf dem Gebiete der Verwaltung, des Handelsrechtes und des Straf rechtes nicht zu machen. Das türkische Verwaltungssystem und die sogenannte „gallische Infusion" in den Handels¬ und Strafrechtscodices mußten fallen. Man versteht unter dieser Infusion die allzu sklavische Anlehnung an napoleonische Vorbilder, und es ist begreiflich, daß die britische Administration die heimischen Vorbilder den französischen vorzog. Ferner sind in den oberwähnten Codices seit mehr als fünfzig Jahren so gut wie gar keine Veränderungen vorgenommen worden, während die Methoden im Geschäftsleben wie auch die Künste der Verbrecher sich ganz bedeutend verändert haben. Zum Beispiel kennt das ottomanische Handelsrecht keinerlei juristische Person; ferner waren die Gesetze über industriellen Besitz, Patente, Entwürfe, Handelsmarken nicht in Übereinstimmung mit den später getroffenen internationalen Vereinbarungen. Hier hatte der Gesetzgeber eine leichte Aufgabe — es gab wenig abzuschaffen und wenig anzupassen. Er führte das englische Gesetz über Handelsgesellschaften mit geringfügigen Vereinfachungen und etwTas strengerer Regierungskontrolle ein; er erließ eine Verordnung nach dem Muster der englischen Gesetze über die Gründung, die Privilegien und die Kontrolle von Kcoperativgesellschaften; und er übernahm die englischen Prinzipien bei dem Gesetz über Patente, Handelsmarken und ähnliches. Dieses moderne Handelsrecht ist sofort aufs Eifrigste ausgenützt wrorden, besonders von jüdischem Unternehmungsgeist. Es wurden in kurzer Zeit 100 ausländische Körperschaften, 160 Handelsgesellschaften und 200 kooperative Gesellschaften eingetragen. Die Kooperativen sind sämtlich jüdische Unternehmungen, und auch die Handelsgesellschaften sind es zum allergrößten Teil. Die Entwicklung der Kooperativen ist ein hervorragendes Merkmal im sozialen Leben des Jischuw. Ländliche und städtische Niederlassungen, Vereinigungen von Arbeitern und Handwerkern, Produzenten- und Konsumentenorganisationen — sie alle sind auf diese Weise organisiert.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.