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Menorah · 1929-11-01 · Heft 11-12 (November 1929) · p. Seite 547

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
7 (1929)
Issue
Heft 11-12 (November 1929)
Article
Die Gesetze Palästinas
Date
1929-11-01
Page
Seite 547 (sequence 5)
Language
German
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DIE GESETZE PALÄSTINAS 547 gemäß sind die Ottomanischen Codices die Grundlage des bestehenden Rechtes gebliehen, nur modifiziert durch die schon vielfach erwähnten Kronverordnungen und solche der Palästinaregierung. Bis zu einem gewissen Grade hat das Ottomanische Gesetz die Form der modernen wissenschaftlichen Legislatur. Denn als im neunzehnten Jahrhundert der Kodiüzierungslaumel ganz Europa ergriff, wollte der türkische Sultan Abdul Medschid auch nicht zurückbleiben und beschloß eine Gesetzesreform in seinem Reiche. Mit kritikloser Bewunderung wurde das Strafrecht, das Handelsrecht und sogar das Seerecht von Frankreich übernommen; ebenso die Zivil- und Strafprozeßordnung. Der Code Napoleon wurde in die schwerfällige türkische Sprache übersetzt und für Ottomanen, Araber, Armenier und Kurden zum Gesetz erhoben. Diese Reform erstreckte sich jedoch nicht auf zwei wichtige Gesetzeszweige, das sind Familien- und Erbrecht sowie Bodenrecht; hier blieb das überlieferte nationale Recht bestehen, nur wurde es in ein ordentliches System gebracht. Der ottomanische Zivilkodex, die „Medschelle", basiert auf dem islamitischen religiösen Recht. Er umfaßt ein System privatrechtlicher Gesetze, wie sie ein ackerbautreibendes Volk braucht; es fehlen aber alle Bestimmungen über Familien- und Erbrecht, weil diese Dinge nicht von Staalsgerichtshöfen entschieden wurden, sondern von den verschiedenen religiösen Gemeinschaften entsprechend ihren Religionsgesetzen den religiösen Gerichten übergeben wurden. So wurden Privatangelegenheiten bei den Moslems entsprechend dem Schariagesetz von Kadis entschieden; bei den Juden entsprechend dem rabbinischen Gesetz vom Beth Din; bei den Christen entsprechend den Byzantinischen Codices vom Tribunal des Patriarchats. Das Bodenrecht ist für ein Ackerbau- und Hirtenvolk zugeschnitten. Es sucht, die Bearbeitung kulturfähigen Bodens zu sichern und den Herren des Landes den Boden zurückzugeben, falls der Pächter ihn nicht günstig verwertet. Land in Städten und Dörfern aber, das vom Eigentümer selbst benützt wird, oder das eine unveräußerliche Stiftung darstellt, ist den Gesetzen der moslemitischen Religion unterworfen. Die britische Verwaltung hat in beziig auf das Familien- und Erbrecht, sowie das Bodenrecht keine grundlegenden Veränderungen vorgenommen. Nur in drei Punkten sind wesentliche Reformen eingeführt worden: der erste betrifft das Beweisverfahren, das ganz sonderbar und mittelalterlieh war; der zweite die Errichtung eines Grundbuches (denn im ottomanischen Gesetz ist zwar eine Registrierung der

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