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Menorah · 1929-11-01 · Heft 11-12 (November 1929) · p. Seite 546

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
7 (1929)
Issue
Heft 11-12 (November 1929)
Article
Die Gesetze Palästinas
Date
1929-11-01
Page
Seite 546 (sequence 4)
Language
German
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54 G M E N O II A II der palästinensischen Staatsbürgerschaft festlegt. Wie in den Vereinigten Staaten bezeichnet der Ileimatschein das Bürgerrecht, nicht die Nationalität. Im großen ganzen hält sich die Verordnung an das englische Einbürgerungsgesetz: eigentümlich ist ihr nur die Bestimmung, daß die Naturalisation schon nach zwei Jahren erlangt werden kann, wenn der Bewerber diese Zeit über beständig in Palästina gelebt hat und erklärt, in Ilinkunl't hier bleiben zu wollen. Die Bestimmung erfließt aus der Vorschrift des Mandats, daß die Einbürgerung möglichst erleichtert werden müsse. Audi die Einführung der palästinensischen Währung erfolgte durch Kronverordnung, nicht durch lokales Gesetz. Die englische Verfassung bestimmt, daß die Prägung ein Vorrecht der Krone ist, daher sind die Milliemes, die wirklich vorhanden sind, und die Goldpfunde — die ausschließlich in der Phantasie der Gesetzgeber existieren — von der Sanktion einer Kronverordnung abhängig. Dasselbe gilt für das englische Copyright (Urheberrecht) und Navigationsrecht, die beide mittels einer Kronverordnung unverändert in das palästinensische- Gesetz übernommen wurden. Weiters gibt es eine Kronverordnung, die bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Berufung vom Obersten Gerichtshof Palästinas an das britische Obergericht zulässig ist. Zu guter Letzt erwähnen wir die bedeutungsvolle Kronverordnung, die besagt, daß gar keine Angelegenheit welcher Art immer, sow eit sie sich auf die Heiligen Stätten oder auf Ansprüche und Hechle einer religiösen Gemeinde bezieht, vor einem palästinensischen Gericht verhandelt werden darf. Das Mandat sieht nämlich die Schallung einer besonderen Internationalen Kommission vor, welche die Rechte auf die Heiligen Stätten untersuchen und schließlich festlegen soll. Solange diese Kommission noch nicht besieht, müssen neue Komplikationen natürlich doch durch lokale Entscheidungen aus der Welt geschallt werden, ohne daß sie jedoch vor Gericht kommen. Diese Verordnung also ist es, laut welcher die Frage der Klagemaucr von jeder gerichtlichen Diskussion ausgeschlossen ist. JHjs stimmt zu der allen Überlieferung britischer Vcrwallungsgrundsätze, daß bestehende Gesetze und Gebräuche nirgends gewaltsam gestört werden. So schreibt auch die Kronverordnung für Palästina vor, daß die Rechtsprechung der Gerichte sich zunächst an das Ottomanische Gesetz zu halten habe, mit dem Stichtage vom 1. November 1914: damals trat nämlich die Türkei in den Krieg ein. Dem-

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