Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1929)
- Article
- Die Gesetze Palästinas
- Date
- 1929-11-01
- Page
- Seite 545 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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DIE GESETZE PALÄSTINAS 545 ger Verfügungen, insofern sie Gemeindemitglieder betreffen, die nicht ausländische Bürger sind. Ferner judizieren sie über Gründungen und Verwaltung aller religiösen Stillungen, und schließlich in allen Angelegenheiten persönlicher Natur, soweit sie Mitglieder der Gemeinde betreffen und beide Teile mit der Delegierung des Rabbinergerichtes einverstanden sind. Ein anderer Artikel des Mandats erklärt, daß Englisch, Arabisch und Hebräisch die offiziellen Landessprachen seien; er wird in einem Paragraphen der Kronverordnung wie folgt erweitert: Alle von der Regierung ausgehenden Verordnungen, offiziellen Ankündigungen und Regierungsformulare, ferner alle offiziellen Ankündigungen lokaler Behörden und Gemeindeverwaltungen in jenen Bezirken, die der Hochkommissär bezeichnen wird, müssen in diesen drei Sprachen gehalten sein. Im gesetzgebenden Rate (der vielumstrittenen Körperschaft, die bis nun nicht existiert, Anm. d. Verf.) können alle drei Sprachen gebraucht werden, ebenso, soweit nicht anders bestimmt ist, in den Bureaus der Regierung und bei Gericht. In dieser Kronverordnung ist auch der oben erwähnte gesetzgebende Rat vorgesehen; er sollte aus zwölf gewählten Vertretern und zehn von der Regierung nominierten Beamten bestehen und die gesamte gesetzgebende Macht ausüben, ohne mit den Bestimmungen des Mandats in Widerstreit zu geraten. Gleichzeitig erschien eine zweite Kronverordnung, die das Wahlsystem für die gesetzgebende Körperschaft regelte. Da aber eine arabische Partei für einen Boykott dieser Wahlen agitierte, nahm an ihnen nur die Minderheit der arabischen Bevölkerung teil; die Regierung zog die Konsequenzen und erklärte auch die durchgeführten Wahlen für annulliert. Noch ein zweiter Regierungsvorschlag zwecks einer Volksvertretung in der gesetzgebenden Körperschaft wurde von ebenderselben Partei abgelehnt, und wieder nahm die Regierung dies hin. Dn nun offenbar Gesetze gemacht werden mußten, sogar recht viele Gesetze, die dringend gebraucht wurden, um die Ordnung im Lande aufrechtzuerhalten, und da es offenbar unter den vorgeschlagenen Bedingungen nicht zu erreichen war, daß die Majorität der Bevölkerung dabei half, erließ die Mandatarmacht eine Novelle zu ihrer ursprünglichen Verordnung, laut der die gesetzgebende Macht vom Hochkommissär auszuüben sei, mit Hilfe eines reinen Beamtenrates. Seit 1922 sind aber neben den ständig erfließenden, manchmal sogar brausend strömenden lokalen Gesetzen noch einige Grundgesetze von Seiner Majestät als Krön Verordnungen erlassen worden. Die wichtigste unter ihnen ist diejenige, welche die Bedingungen zur Erlangung