Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1929)
- Article
- Die Gesetze Palästinas
- Date
- 1929-11-01
- Page
- Seite 544 (sequence 2)
- Language
- German
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544 MENO R A II die in irgend einer Weise dem Mandat nicht entspricht oder ihm widerstreite t. In einer berühmten Causa, die zuerst vor die palästinensischen Gerichte kam und schließlich vom Judicial Committee des englischen Privy Council, dem höchsten Appellationsgericht für sämtliche Länder unier britischer Verwaltung, erledigt wurde, fiel die Entscheidung, daß die palästinensischen Gerichte, wenn man es von ihnen verlangte, zu untersuchen hätten, ob lokale Gesetze diesem Grundsatz entsprächen. Es handelte sich in jenem Falle um die Gültigkeit einer Verordnung der Paiäsiinaregierung über das Recht auf die Quellen von Uria bei Bethlehem (der Überlieferung nach der Entstehungsort des Liedes der Lieder); damals herrschte Dürre und man brauchte das Wasser für Jerusalem. Das p a 1 ä s t i n e n s i s c h e Obergericht hatte entschieden, daß die Verordnung dem Artikel I des Mandates widerspräche, da es einen Einbruch in die Rechte der Bewohner von Urla darstelle. Die Lords des Privy Council aber entschieden anders, sie fanden keinen Widerspruch zwischen der Verordnung und dem Mandat. Die Regierung durfte also laut ihrer Verordnung handeln und das Wasser nach Jerusalem leiten. Das Mandat bestimmt in Artikel I, daß der Mandatar, Seine Britische Majestät, alle Rechte in bezug auf Gesetzgebung und Verwaltung in Palästina auszuüben habe, soweit sie nicht durch das Mandat begrenzt sind. Infolgedessen erfloß im Jahre 1922 mittels einer Verordnung .,in Council4' (wie die direkten, von der Krone unter dem Beirat des Privy Council ausgegebenen Verordnungen heißen) die Verfassung von Palästina, enthaltend die Zusammensetzung und die Funktionen der Exekutive, der Gesetzgebung und der richterlichen Behörden. Solch direkte Kronverordnungen sind in allen jenen von England verwalteten Ländern üblich, die keine Selbstregierung haben. Diese Kronverordnung, wie wir die Orders in Council" nennen wollen, stellt somit die prinzipielle Unterlage der Regierungsgewalt dar. Es verdient festgehalten zu werden, daß sie in der Einleitung die Balfourerklärung wiedergibt und gewisse Bestimmungen enthält, die den Artikeln des Mandats bindende Kraft verleihen. So zum Beispiel erhält der Artikel des Mandats, der dahin lautet, daß dem Personalstatus der verschiedenen Völker und Gemeinden und ihren religiösen Interessen Unveiietzlichkeit garantiert werde, bindende Kraft durch die Verordnungen über die religiösen Gerichte. Die Rabbinergerichte der jüdischen Gemeinden haben die ausschließliche Rechtsprechung in bezug auf Ehe, Scheidung, Alimente, sowie die Bestätigung letztwilli-