Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1928)
- Article
- Der Regensburger "Ritualmordprozeß" 1476 - 1480
- Date
- 1928-11-01
- Page
- Seite 676 (sequence 12)
- Language
- German
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676 MENORAH „langsam und sanfter gutwilliger Rede", offenbar als ein ruhig wägender Mann charakterisiert). Und doch war zwischen dem Verhalten des Kaisers einerseits und dem des Herzogs und der Stadt andererseits ein großer Unterschied. Der Herzog hatte den Juden seines Landes all ihr Geld und Gut genommen, und sie dann verjagt. Die Stadt hat dasselbe beabsichtigt, und zu diesem Zweck gemeinsam mit dem Herzog 1476 das Vermögen der Juden bis auf das letzte Hemd inventarisiert; die Protokolle sind noch erhalten. Der Kaiser hat hingegen zwar Geld genommen, aber Schutz dafür gewährt. Das war in damaligen Zeiten das äußerste an Redlichkeit, was man überhaupt erwarten konnte. Im Jahre 1235, also fast 2% Jahrhunderte früher, hatte schon einmal ein Kaiser wegen eines Ritualmordprozesses energisch durchgegriffen: Friedrich II. in Fulda. Auch er hat Geld von den Juden gemoramen, und doch hat niemand daran gedacht, das als das Motiv seines Eingreifens anzusehen. Er hatte nämlich zugleich nachdrücklich die Unschuld der Juden ausgesprochen, und seinen Standpunkt mit solcher Herrscherkraft durchgesetzt, daß sogar die getauften Juden, die als Kenner des Hebräischen gutachtlich vernommen wurden, den Ritualmord für ein Märchen erklärten. Friedrich III. hat dagegen 1476/78 die Juden nicht ausdrücklich für unschuldig erklärt, und hat damit dem Verdacht Nahrung gegeben, daß er um des Geldes der Juden willen die Sühne ihres Verbrechens hintertreibe. Dazu kam, daß der Kaiser formell im Unrecht war. Er ging so weit, daß er die Verpfändung der Regensburger Juden an das Haus Bayern bestritt, obwohl diese seit 1% Jahrhunderten in unbestrittener Geltung und von allen seinen Vorgängern bestätigt worden war. Er war aber auch gegenüber der Stadt Regensburg im Unrecht. Denn da diese seit alters die Ratsgerichtsbarkeit auch gegen die Juden ausgeübt hatte, bestand keine rechtliche Möglichkeit, in einem schwebenden Verfahren die Gerichtsprivilegien der Stadt ad hoc für ungültig zu erklären. Die tatsächlichen Rechtsverhältnisse sprachen gegen den Kaiser: Der unmittelbaren Rechtsprechung über die „jüdischen Kammerknechte" hatten sich seine Vorgänger bezüglich Regensburgs längst begeben. Nur in einem höheren Sinne hatte der Kaiser recht: Nachdem die Stadt Regensburg und der bayerische Herzog mit ihren Freiheiten Mißbrauch trieben, konnte der Kaiser diese Freiheiten zeitweilig oder ganz aufheben. Dann aber hätte er den „Mißbrauch der Amtsgewalt" ausdrücklich als Motiv seines Handelns angeben und mit der Unschuld der Juden begründen müssen. Hätte er das getan, so wäre er in Widerspruch zu den Anschauungen seiner Zeit und denen der Kirche getreten. Denn letztere hatte nach dem Auftreten eines Capistrano, Bernardin von