Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1928)
- Article
- Der neue Judenfriedhof in Wien
- Date
- 1928-10-01
- Page
- Seite 554 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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554 MENORAH die langwierige und verzwickte Geschichte der Anlage knapp und hell darzustellen. Mit Daten, Zahlen und Bildern sauber belegt, scheint sie alles Wissenswerte zu enthalten und alle einschlägigen Fragen sachlich zu beantworten. Trotzdem wird, wer Denkschriften zu lesen versteht, auch hier seine Neugier nicht restlos gestillt finden. Ihm wird zum gestaltvollen Bild, das da vorgeführt wird, der Hintergrund fehlen. Wir wollen ihn nachtragen. Nachdem die Denkschrift recht eingehend von der Vorgeschichte, der ersten Ausschreibung des Baues erzählt hat, berichtet sie kurz, daß am 27. März 1924 der neue Wettbewerb beschlossen wurde. Von den Bedingungen der Konkurrenz diesmal kein Wort! Und doch wären sie gerade besonders interessant gewesen, jedenfalls interessanter als andere Ausführlichkeiten, etwa die Wiederholung von Namen gewisser Personen bis zum Ueberdruß. Das ist ja das ominöse Merkmal dieser Denkschrift: sie spricht byzantinisch, spricht fortwährend von Personen statt von Beweggründen und leitenden Gedanken. Und verdeckt so — bewußt oder nicht — den wahren, den inneren Sachverhalt. Oder was sonst in aller Welt veranlaßt sie, gerade die Bestimmungen des zweiten Wettbewerbes zu verschweigen? Vielleicht, weil das Bagatellen waren? Nun, sie waren das Gegenteil davon. Noch mehr: sie waren die Ursachen allen Uebels. Da stand nämlich zu lesen, daß der Träger des ersten Preises mit dem Preis nicht auch den Anspruch auf die Ausführung seines gekrönten Entwurfes erwerbe. Und weiter: daß sich das Bauamt der Gemeinde vorbehalten müsse, den zur Ausführung angenommenen Entwurf nach eigenem Ermessen abzuändern, wofür auch Bestandteile der übrigen gekrönten oder angekauften Entwürfe herangezogen werden dürfen. Deutlicher gesagt heißt das: mit dem ersten verlieren auch alle anderen Preisträger das reine, unteilbare Recht auf Verwirklichung ihres geistigen Eigentums, das fortan dem Gutdünken eines Amtes auf Gnade und Ungnade ausgeliefert ist. Und diese famose Formel, die nicht nur der guten Gewohnheit, die auch dem Statut der Architekten schnurstracks zuwiderläuft, ist nachher von einer mit Baumeistern reichlich besetzten Jury vertreten worden. Die Denkschrift führt die Mitglieder dieser Jury namentlich an. Man findet darunter drei jüdische Baumeister, von denen zwei dem Vorstande der Kultusgemeinde angehören, und zwei Nichtjuden, die