Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- Heft 3 (März 1928)
- Article
- Dokumente zur Geschichte der Juden in Polen
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 136 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2912821-2912879-2912883-2921668--06302-2921742- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
136 MENORAH gezahlt, erhöhen wollen. Bis nun zahlten die Juden drei Mal jährlich dem Rektor je ein Pfunt Pfeffer und ein Loth Safran, den Schülern 15 Groschen, und nun beschlossen sie aus eigenem Willen und ohne jeden Zwang dem Rektor 20 polnische Gulden jährlich, je 5 Gulden pro Vierteljahr, für ewige Zeiten zu bezahlen. In Anerkennung dieser Opferwilligkeit sichern wir ihnen zu, dass wir sie fernerhin nicht mehr molestieren und nicht mehr als diese zwanzig Gulden jährlich von ihnen verlangen werden. Wir versichern ihnen auch, dass weder die Studenten noch die Schüler in ihre Häuser an Sonntagen noch an Wochen oder Festtagen, auch nicht in der Charwoche mit dem Sprengwedel oder mit der Schnarre eindringen werden. Auch am Maräae Himmelfahrtstag sollen sie Ruhe haben. Ueber ihre Ruhe hat der Rektor zu wachen und wenn er es nicht thäte, da sollen es die Juden dem geistlichen Procurator melden und der wird schon den Rector dazu anhalten. Auch das sichern wir den Juden zu, dass sie nicht angehalten werden den Studenten oder dem Rektor Kleider (Kostüme) für die Komödienspiele in den Schulen zu leihen. Auch sollen die Juden sowohl in ihren Häusern wie auch in ihren Strassen von den Schülern unbehelligt bleiben, es sei ihnen gestattet ihre Zeremonien laut altem Brauch abzuhalten und überall sollen sie Ruhe haben. Urkund dessen Hessen wir unseren Procurator diesen Vertrag fertigen und den Siegel des Domkapitels beidrücken. Also geschehen in Lemberg auf unserem Generalkapitel, am ersten März des Jahres 1611. Melchior Orzkowski Canonicus et procurator venerabilis capituli leopoliensis. 7. SISTIERUNG DER POLITISCHEN RECHTE DER JUDEN IM HERZOGTUM WARSCHAU 1808 (Hessen: W jefiemiemom gosudarstwie, Petersburg 1910, S. 36.) Friedrich August Herzog von Warschau---- im Einvernehmen mit unserem Staatsrathe beschlossen wir und beschliessen wie folgt: Artikel I Die Inwohner mosaischen Glaubens in Unserem Herzogtum Warschau suspendieren Wir im Genuss der politischen Rechte auf die Dauer von 10 Jahren, in der Hoffnung, dass sie bis dahin die von anderen Inwohnern dieses Landes sie unterscheidenden Merkmale abstreifen werden. Artikel II Obiger Erlass wird uns aber nicht hindern einzelnen Personen dieses Bekenntnisses vor Ablauf dieser Zeit politische Rechte zu gewähren, so sie darauf durch Erfüllung der, in einer besonderen Verordnung angegebenen. Bedingungen verdienen werden. Die Ausführung dieses Erlasses obliegt unseren Ministern. 17. Oktober 1808.