Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1927)
- Article
- Judaica im Stadtarchiv und in der Stadtbibliothek [Mainz]
- Date
- 1927-12-01
- Page
- Seite 798 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2912821-2912866-2912878-2921099--06023-2921277- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
798 MENORAH Mainzer Judenschaft hat seit langem unserer Stadt wertvolle Berater und Helfer geschenkt. Unsere sozialen und wissenschaftlichen Anstalten erinnern sich mit großem Dank an die Spendefreudigkeit jüdischer Einwohner. * Wir wissen, daß in dem heiligen Erinnerungsgebet, das der gläubige Jude teuren Verstorbenen weiht, in hervorragender Weise auch der religiösen Forscher und Lehrer gedacht wird: so hoch stellte man im Judentum immer das Sich-Versenken in Heiligstes und die Verbreitung höchster geistiger Werte! Vor kurzem hat die israelitische Religionsgemeinde in Mainz dem hervorragenden jüdischen Gelehrten und Lehrer Rabbi Jacob ben Mose halevi, genannt MahariL der auch ein bedeutender Sammler und Erklärer jüdisch-kirchlicher Gebräuche war, eine religiöse Gedenkens¬ und Gelöbnisstunde geweiht. Mögen deshalb auch die im folgenden aufgezählten Zeugnisse aus der Vergangenheit der Mainzer Judenschaft bei den heute lebenden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft freundlich aufgenommen und eifrig benutzt werden. A. RufäeL 1. Erzbischof-Kurfürst Gerhard von Eppenstcin erklärt, daß die Güter der Bürger von Steuer und Diensten, abgesehen von dem hergebrachten Zins, frei sein sollen, und erlaubt ihnen, die Mainzer Juden nach Belieben zu besteuern. Das Erzstift wolle nie mehr als jährlich 112 Mark Aachener Denare von den Juden verlangen. Mainz, am 18. Juni 1295. Originalurkunde mit Siegel. Die Urkunde ist eingehend gewertet von Trof. Dr. Heinrich Schrohe auf Seite 7(5 und 77 seines Buches: Mainz in seinen Beziehungen zu den deutschen Königen und den Erzbischöfen der Stadt bis zum "Untergang der Stadtfreiheit (14G2). Mainz 1915. 2. Des SacJiscnspicpcls erster Teil oder Das Sächsische Landrecht, aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts . . . Berlin 1801. Auf Seite 294: Kaiserliche Zusage immerwährenden Friedens auch an die Juden. 3. Der Schwab cnspic gel oder Schwäbisches Land- und Dehenrechtbuch, . . . vom Jahre 1287. Tübingen 1810. Im Abschnitt 125: Der Kurfürst von Mainz ist Schutzherr der Juden in Deutschland. ■1. Aus: Johann Jakob Moser: Einleitung in das Churfürstlich-Maynzische Staatsrecht . . . Frankfurt am Mayn 1755. Seite 52: „Nach einem Frivilegio Kayser Albrechts I. solle Chur-Maynz den zehenden Theil von denen Gefällen haben, die der Kayser von diesen Juden ziehet. Es ist aber weder das eine noch das andere im Gang." 5. Aus: Johann Jakob Moser: Einleitung in das churf ürstlich-Maynzische Staatsrecht . . . Frankfurt am Mayn . . . 1755. Seite 99: ,,Nach dem Sachsen- und Schwaben-Spiegel solle der Cnurfürst zu Maynz aller Juden in Teutschland Schutzherr seyn: Man findet aber keine Spuhren davon in Praxi." 6. Prof. Dr. Sicgmund Sülfeld, Rabbiner in Mainz; religiöser Bann der Gemeinde. Zwei Mainzer Urkunden vom 25. November 1343. (Aus: Festschrift zum 70. Geburtstage A. Berliners, Berlin 1903.)