Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1927)
- Article
- Wie gelangte Mainz zur Herrschaft über die Juden der Stadt?
- Date
- 1927-12-01
- Page
- Seite 733 (sequence 5)
- Language
- German
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HERRSCHAFT ÜBER DIE JUDEN Als die Mainzer, vermutlich auf dreimalige Ladung, vor Adolfs Richlersluhl nicht erschienen, wurde die Reichsacht über sie verhängt. Da diese völlige Fried- und Rechtslosigkeit zur Folge hatte und jeglichen Verkehr mit den Geächteten verbot, sali sich Mainz um der wirtschaftlichen Schäden willen veranlaßt, einzulenken. Vielleicht auf Betreiben und unter Vermittlung der Bundesstädle Worms und Speyer erklärte es sich bereit, unter bestimmten Voraussetzungen Adolfs Schiedsrichteramt anzuerkennen. Die notwendigen Vorverhandlungen wurden in dem nahen Oppenheim geführt, wo der König im Januar 1294 weilte. Nach ihrem Abschluß verließ er diese Stadt und begab sich nach Frankfurt. Hier wurde unter dem 3. Februar 1294 die Urkunde ausgefertigt, die jegliche Zwietracht zwischen Gerhard und Mainz beseitigen sollte. In ihr ordnete der König die Rückgabe und Ungültigkeit aller Briefe an, die der Mainzer Erzbischof in dieser Angelegenheit von Rudolf und ihm (Adolf ) verlangt halte. Des weiteren setzte1 er fest: 1. Die Mainzer Bürger sind verpflichtet, dem Erzbischof oder denen, die er durch oll'ene Briefe hiezu ausersieht, gegen Quittung seinerseits 5500 Mark Kölner Denare, den Denar zu 3 Heller gerechnet, zu bezahlen, und zwar 2000 Mark innerhalb 3 Wochen nach Jakobus (25. Juli) 1294, 1500 Mark auf Mariae Reinigung (2. Februar) 1295 und 2000 Mark innerhalb 3 Wochen nach Jakobus (25. Juli) 1295. 2. Von seiten der Mainzer Juden sollen die Bürger dem Erzbischof, aber nur auf Lebenszeit, jährlich 200 Mark entrichten, erstmalig auf Martini (11. November) 1294 für das Jahr 1294 bis dahin 1295. Die Rechte und Vorrechte auf die Mainzer Juden werden durch diese Geldleistungen nicht berührt. Diejenigen Mainzer Juden, die an der Aufbringung der genannten Summe beteiligt sind, haben ihren Beitrag zu liefern, wohin auch immer im Erzstift sie sich begeben; doch darf der Erzbischof gegen die Mainzer Bürger hinsichtlich dieser Forderung keine Klageanstrengen. Um ihr Einvernehmen mit derSühne — „sunif wird sie ausdrücklich genannt-— zu bekunden, besiegeltensie der Erzbischof, die Stadt und der König. Gegenüber der Entscheidung vom 20. April 1293 bedeutete der Spruch des 3. Februar 1294 einen olfenen Rückzug. Die Entschädigungssumme war von 20.000 Mark Silber auf 5500 Kölner Denare zusammengeschrumpft. Wohl blieben den Erzbischöfen ihre Rechte und Vorrechte an den Mainzer Juden vorbehalten; diese sollten aber nur dem Erzbischof Gerhard persönlich, das heißt auf Lebenszeit, mit 200 Mark zinspllichtig sein. Die 200 Mark erhob nicht der Erzbischof, sondern die Stadt zusammen mit den Auflagen, die sie selbst den Mainzer Juden machte; keineswegs jedoch war sie dem Erzbischof für die Summe haftbar. Die Urkunde des 3. Februar 1294 brachte keine endgültige Regelung der Mainzer Judenfrage. Diese erfolgte erst in dem Gnadenbrief, den Gerhard am 18. Juni 1295 der Stadt Mainz ausstellte. Wahrscheinlich hatte sie während des Sommers und Herbstes 1294 den Erzbischof in dem Eichsfeld und hessischen Teile des Erz-