Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1927)
- Article
- Wie gelangte Mainz zur Herrschaft über die Juden der Stadt?
- Date
- 1927-12-01
- Page
- Seite 734 (sequence 6)
- Language
- German
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734 MENORAH Stiftes wirksam unterstützt. Wenigstens rühmte er in dem Privileg die aufrichtige Ergebenheit sowie die vielfachen und uneigennützigen Dienste, die ihm Mainz, unbekümmert um materiellen Schaden und den Verlust von Personen, bisher geleistet habe. Die Vorrechte, die Gerhard um solcher Verdienste willen der Mainzer Bürgerschaft einräumte, waren zweierlei Art: Einmal erweiterte er die Abgabenfreiheit, die Erzbischof Siegfried III. am 13. November 1244 den Gütern der Mainzer zugestanden hatte. Des weiteren verlieh er den Mainzern und ihren Nachkommen die Vergünstigung, daß die Juden der Stadt dem Erzbischof oder der Mainzer Kirche zur Anerkennung der Dienste, die sie ihnen schuldeten, alljährlich auf Martini nur 112 Mark Aachener Pfennige zu zahlen hätten. Über diese Summen hinaus würden, wie dies die Briefe Gerhards und des Domkapitels für die Mainzer Juden genauer besagten, von den Erzbischöfen und der Mainzer Kirche niemals Forderungen an die Mainzer Juden gestellt. Dagegen gestaltete Gerhard den Mainzer Bürgern, die Juden der Stadt über diese 112 Mark ohne Einrede der Mainzer Erzbischöfe und Kirche nach Gutdünken zu besteuern und das erhobene Geld zum Besten der Stadt zu verwenden, ohne daß die Erzbischöfe und die Mainzer Kirche einen Einspruch oder eineKlage dagegen geltend machten. In dem Schlußstück der Urkunde verzichtete Gerhard für sich und das Domkapitel darauf, gegen die genannten Zugeständnisse irgendwelche Rechtsmittel zu gebrauchen; außerdem beschwor er für sich und seine Nachfolger, alle Bestimmungen des Gnadenbriefes stels unverbrüchlich zu beobachten. Das Privileg vom 18. Juni 1295 war für die Stadt Mainz eine wuchtige Errungenschaft. Unter den Erzbischöfen Werner (1259—1284), Heinrich IL (1286—1288) und zuletzt unter Gerhard II. hatte sie sich Eingriffe in die Judenrechte erlaubt, die diese Kirchenfürsten von dem Reiche zu Lehen trugen. Nunmehr mußte sich Gerhard auf eine jährliche Rekognitionsgebühr beschränken, im übrigen aber konnte die Mainzer Bürgerschaft mit ihren Juden frei schalten. Mit Recht zählte Mainz, ebenso wie die Urkunden Adalberts I. (1118) und Siegfrieds III. (13. November 1244), so auch jene Gerhards vom 18. Juni 1295 zu ihren folgenschwersten Vergünstigungen; in diesem Bewußtsein legte es sie jedem neuen Erzbischöfe zur Bestätigung vor. Seit Gerhards Verleihung beherbergte Mainz außer der Geistlichkeit keine Einwohner mehr, die der städtischen Besteuerung und Gerichtsbarkeit entzogen waren. In dieser Abhängigkeit blieben die Mainzer Juden bis zum Untergang der Stadtfreiheit. Freilich mußten sie auch zwischen 1295 und 1462 mancherlei Zurücksetzungen, Mißhandlungen und Verfolgungen über sich ergehen lassen; denn ihnen Gleichberechtigung zu verbürgen, entsprach nicht den Anschauungen der damaligen Zeit. Heinrich Sckrolxe.