Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1927)
- Article
- Wie gelangte Mainz zur Herrschaft über die Juden der Stadt?
- Date
- 1927-12-01
- Page
- Seite 732 (sequence 4)
- Language
- German
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M ENOR A II sei, und weiterhin noch die zwei nächsten Jahre. Alsdann durfte der Erzbischof nach eigenem Vorteil mit den Mainzer Juden verfahren. Allenfallsige Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem König und Erzbischof wegen der Judenschatzungen und -steuern entstünden, sollten in der vorgesehenen Weise erledigt werden. 2. Wie sie sich eidlich einander gelobten, hatte keiner von beiden das Recht, ohne Zustimmung des andern einen Frieden oder Vertrag zu schließen. 3. Wenn Adolf zwischen dem Erzbischof einerseits sowie den Mainzer Bürger und Juden anderseits ein Abkommen zustandebrachte, das dem Erzbischof annehmbar erschien, so sollte er und das Reich aller Geldschulden ledig sein, die sie für Gerhard und die Mainzer Kirche bei der römischen Kurie oder außerhalb dieser hatten; ausgenommen waren von diesen Schuldbefreiungen bestimmte Leistungen der Elsässer und Frankfurter Juden. 4. Wenn Adolf keinen Vertrag aufzurichten vermochte, der Gerhard annehmbar erschien, sollten die Geldverpflichtungen des Königs und Reiches bestehen bleiben; doch sollten sie in der Zeit nicht angefordert werden, in der Adolf dem Erzbischof gegen die Mainzer Bürger Hilfe leiste oder Friedensverhandlungen stattfänden. 5. Wofern Adolf und Gerhard vereint oder ihre beiderseitigen Leute mit den Mainzer Bürgern ins Handgemenge kämen, sollte ohne Rücksicht auf ihr Stärkeverhältnis allenfallsiger Gewinn geteilt, der Schaden aber von jeder Partei allein getragen werden. 6. Wenn Adolf eine Festung einnahm, durfte er sie zerstören; ließ er sie aber bestehen, so gehörte sie ihm und dem Erzbischof gemeinsam. Abgesehen davon, daß sich Adolf ohne wesentliche Vorteile den Belangen Gerhards unterordnete, hat die Urkunde nur den einen Sinn: der Erzbischof wollte die Rechte auf die Juden, die sich Mainz angeeignet hatte, auf dem Wege der Gewalt wiedergewinnen. Über dieses Vorhaben blieb sich die Stadt nicht im unklaren. Sie traf darum Maßregeln, um den Feindseligkeiten der beiden Verbündeten erfolgreich begegnen zu können. Am 19. Juli 1293, 10 Tage nach dem Vertrage Adolfs und Gerhards, nahmen der Kämmerer, Schultheiß, die Richter, der Rat und die Bürgerschaft von Mainz den Grafen Wilhelm von Katzenelnbogen zum Mitbürger an. Daß sich die Stadt zur Annahme eines sogenannten Edelbürgers nur in dringender Not ent schloß, zeigen die vereinbarten Bedingungen. Graf Eberhard verpflichtete sich, Mainz mit 10 Reitern auf gepanzerten Pferden im Kampfe gegen jedermann innerhalb und außerhalb der Stadt zu unterstützen. Dafür wurde ihm auf Lebenszeit die jährliche Summe von 20 Mark Kölner Denare und jedem seiner Bewaffneten für allenfallsigen Dienst den Tag der vierte Teil einer Mark zugebilligt. Außerdem erneuerte Mainz am 12. August 1293 das alte Freundschafts- und Schutzbündnis mit Worms und Speyer. Es wollte lieber in den Krieg eintreten als die Rechte preisgeben, die es gegenüber den Mainzer Juden erworben hatte.