Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1927)
- Article
- Wie gelangte Mainz zur Herrschaft über die Juden der Stadt?
- Date
- 1927-12-01
- Page
- Seite 731 (sequence 3)
- Language
- German
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- Unkel 1× ep/1045893
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HERRSCHAFT ÜBER DIE JUDEN 731 zum Teil den Geschlechtern, zum Teil den Zünften angehörten, und gegen folgende Juden: 1. Moyses, Judenbischof; 2. Frumoit, Judenmeister; 3. Abraham Josekint; 4. Joseph; 5. Gumprecht; 6. Navikel; 7. Samuel; 8. Köpphelin; 9. Eberlin; 10. Jakob; 11. Isaach; 12. Johel; 13. Bere; 14. Minneman; 15. Merkelin; 16. Manne; 17. Joseph von Oppenheim; 18. Manne; 19. Jacob; 20. Isaach von Lympurch; 21. Molle; 22. Michael; 23. Israhel; 24. Salman; 25. Israhel, Mankels Sohn; 26. Salman Unkel von Basel; 27. Gumprecht von Merheren; 28. Anselm von Oppenheim; 29. Abraham von Dietz. Der Urteilsspruch lautete: Die Mainzer Bürger haben den Erzbischof im Besitze seiner Juden und anderer Reichslehen behindert und ihn so um 10.000 Mark Silber geschädigt. Ferner sind sie zur Zahlung der 6000 Mark Silber verpflichtet, die Erzbischof Heinrich II. wegen der Mainzer Juden bei König Rudolf erklagt hat. Hiezu kommen 4000 Mark Silber für den Verlust, den der Erzbischof durch die Vorenthaltung der 6000 Mark erlitten hat. Mithin hatte die Mainzer Bürgerschaft im ganzen 20.000 Mark Silber zu entrichten. Die Zwangsvollstreckung gegen die Besitzungen der Mainzer wurde dem Vizedom Ludwig vom Rheingau übertragen; er sollte dem Erzbischof den Besitz der Juden wieder verschallen, Wer den Erzbischof an diesem seinem Eigentum behinderte, war für die zugesprochene Summe pfandbar. Auf Verlangen des Erzbischofes hatte Adolf über die Stadt Mainz die Rcichsacht zu verhängen. Einige Wochen nach dieser Entscheidung, die zu Nürnberg erfolgte, weilte Gerhard ein einziges Mal vorübergehend in Mainz. Der Wunsch, persönlich mit den Bürgern zu verhandeln und zu einem friedlichen Einvernehmen zu gelangen, könnte ihn hiebei bestimmt haben. Wenn er weiterhin Adolf Zugeständnisse machte, um seine Rechte auf die Mainzer Juden zu behaupten, so wird er bei seinem Aufenthalt in Mainz (2. Juni 1293) zu solchen auch gegenüber der Bürgerschaft bereit gewesen sein. Mit Adolf, der ihm Rechte erst verschallen sollte, machte er später halbpart. Wie viel mehr hätte er sich den Mainzern gegenüber hiezu verstanden, da es für diese ein leichtes war, auf einen Teil der angeeigneten Rechte zu verzichten. Doch mit der Stadt kam Gerhard in kein Einvernehmen. Daraufhin griff er bei Adolf, der viel versprach, aber nichts durchführte, zu einem anderen Mittel. Er sicherte dem König einen Teil des Gewinnes zu, den dieser ihm in den Mainzer Juden verheißen hatte. Das geschah in dem Vertrage, den Adolf und Gerhard am 9. Juli 1293 schlössen. Zunächst versprach der König mit Handgelöbnis, dem Erzbischof in Glück und Unglück zeitlebens anzuhängen und ihm und seiner Kirche bei Verfolgung und Verteidigung ihrer Rechte gegen jedermann beizustehen. Diese allgemeine Verpflichtung kam besonders gegenüber Mainz zur Geltung. Das zeigen folgende Bestimmungen der Urkunde: 1. Adolf und Gerhard wollten allen Nutzen und Gewinn teilen, der in Gerhards Prozeß gegen die Mainzer Bürger und Juden bereits erzielt sei oder künftig erzielt werde. Das sollte solange geschehen, bis ein Vertrag zwischen dem Erzbischof und der Stadt aufgerichtet