Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1927)
- Article
- Wie gelangte Mainz zur Herrschaft über die Juden der Stadt?
- Date
- 1927-12-01
- Page
- Seite 730 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2912821-2912866-2912878-2921051--05873-2921209- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
730 MENORAH doli' zugunsten des Erzbischofs Heinrich verurteilt worden waren; andernfalls sollte Adolf Gerhard gegen die Mainzer Bürger mit seiner königlichen Macht unterstützen, d. h. mit der Reich sacht und Waffengewalt vorgehen. Diesem Gelöbnis ließ Adolf am 28. Juli 1292 ein zweites folgen. Er versprach, mit Nachdruck dahin zu wirken, daß Gerhard, seine Nachfolger und die Mainzer Kirche die Juden der Stadt Mainz, die sie von Adolf und dem Reiche zu Lehen trügen, bedingungslos zurückerhielten und wieder in ihre Gerichtsbarkeit und Gewalt bekämen. Die Juden der Stadt Mainz sollten dann unbehindert den Erzbischöfen mit Beden, Steuern und anderem dieselben herkömmlichen Dienste leisten wie die Juden, welche in den Städten und Dörfern des Erzstiftes weilten; denn auch diese trüge der Erzbischof und die Mainzer Kirche von ihm (Adolf) und dem Reiche zu Lehen. Für den Fall, daß Adolf sein Versprechen inbetrelT der Mainzer Juden nicht einlösen konnte, verpflichtete er sich, dem Erzbischof und seiner Kirche gegen die Mainzer Bürger mit Rat und Tat, aber auch mit seiner königlichen Macht Beistand zu leisten. In der Zusage vom 1. Juli 1292 gab Adolf bei einem einzelnen Anlaß ein Versprechen. Mit der Erklärung vom 28. Juli 1292 stellte er sich in der Frage, wem die Mainzer Juden gehörten und abgabepflichtig seien, grundsätzlich auf Gerhards Standpunkt. Noch am 23. September 1286 halte König Rudolf die Mainzer Juden seine Kammerknechte genannt. Wann Adolf den Erzbischof mit den Mainzer Juden belehnte, ist nicht überliefert. Die Urkunde vom 1. Juli 1292 setzt eine solche Rechtsübertragung keineswegs voraus. Es ist deshalb anzunehmen, daß sich Adolf zwischen dem 1. und 28. Juli 1292 dieser Reichsrechte begab, vielleicht ohne daß der Verzicht in einem besonderen Aktenstücke festgelegt wurde. Die nächste Urkunde, die in diesen Zusammenhang gehört, ist vom 20. April 1293. Da erwirkte Erzbischof Gerhard durch seine Vertreter, den Ritter Heinrich von Hammerstein, und durch seine Fürsprecher vor König Adolf eine gerichtliche Entscheidung der anwesenden Großen des Reiches. Sie lautete: Die Mainzer Bürger hindern den Erzbischof Gerhard mit Unrecht im Besitze seiner Juden und des anderen Gutes, mit dem er gefürstet ist und das er vom Reiche zu Lehen hat. Welche Vorgänge dieses Urteil veranlaßten, ist vorerst in Dunkel gehüllt. Möglicherweise hatte der Mainzer Rat die Juden der Stadt gewaltsam der Herrschaft des Erzbischofs vorenthalten. Doch könnten sich auch die Mainzer Juden, durch Versprechungen der Bürgerschaft verlockt, freiwillig dem Erzbischof entzogen und dem Regimente des Stadtrates unterstellt haben. Die zweite Annahme hat die größere Wahrscheinlichkeit für sich. Denn der Urteilsspruch des 20. April 1293 ergeht gegen die Mainzer Bürger und gegen die Mainzer Juden. Wären letztere nur der Gewalt des Rates gewichen, so hätte Gerhard nicht auch gegen sie Klage angestrengt. Sie richtete sich gegen die Mainzer Schultheißen Humbert zum Widder und Heinrich zum Teufel, 5 genannte Richter, 45 Bürger, die