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Menorah · 1927-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1927) · p. 375

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
5 (1927)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1927)
Article
Wehrhafte Synagogen in den östlichen Randgebieten der polnischen Republik
Date
1927-06-01
Page
375 (sequence 7)
Language
German
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Abb. 7. Synagoge in Husiatyn (XVII. Jahrh.) die Juden entsprechende Kanonen auf eigene Kosten anschaffen und bei Überfällen der Heiden eine gewisse Anzahl von Leuten aus ihrer Mitte darauf zurücklassen müssen, zur Verteidigung des Ortes. . Wir wissen auch aus den Chroniken der Jahre 1648/1649 von dem Anteil der Juden an der Verteidigung von Tulczyn, Niemirow, Polonne usw.11); in diesem Jahre lieh der Syndikus der Lemberger Gemeinde im städtischen Arsenal 200 Karabiner und bewaffnete damit die jüdische Jugend, die auf den Mauern der Stadt an der jüdischen Seite (süd-ost)12) verteilt war. Ein Historiker des 17. Jahrhunderts, PufTendorf, erzählt, daß, als die Schwedischen Heere (1655) sich Sandomierz näherten, sie daselbst eine gewisse Zeit hindurch durch jüdische Abteilungen (Legionen), zu denen 400 Polen gestoßen waren13), aufgehalten wurden, und im „Theatrum Europeum" lesen wir14), daß ein jüdischer Oberst Przemysl vor dem Ansturm der Schweden verteidigte, der in schwedische Gefangenschaft geriet. In Rzeszow gab der Herr der Stadt, Mikolaj Spytek Lige_za, im Jahre 1627 den Befehl, daß jeder Städter im Hause ein Gewehr, Kugeln und Schießpulver haben müsse, „bei Strafe von 20 Mark". „Auch die Juden fallen unter diese Strafe, falls irgend ein Hausherr nicht soviel lange Feuergewehre, je ein Schock Kugeln und je drei Pfund Schießpulver zu jedem Gewehr haben sollte, mit alleiniger Ausnahme von grauen Häuptern und Knaben bis zu 10 Jahren.'' . .. „Auch die Juden müssen 3 Steinmaß trockenen, guten Schießpulver besitzen und ihn bei sich in Bereitschaft halten und ein Schock Kugeln zu den Hackengewehren und ein halbes Schock zu den Kanonen bei derselben Strafe, Auch vier eigene Hackengewehre auf der Bastei und einen Mann, der diese bedienen und aus ihnen schießen sollte. Und da man diese zur Verteidigung braucht, damit man in jeder Gefahr schießen könne ... so muß bei jeder Wahl ein städtischer, vorstädtischer und jüdischer Befehlshaber gewählt werden15)." Jüdischer

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