Mannheim
Compact Memory

Menorah · 1927-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1927) · p. Seite 362

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
5 (1927)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1927)
Article
Dokumente zur Geschichte der Juden in Polen
Date
1927-06-01
Page
Seite 362 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2912821-2912866-2912873-2919867--04982-2920040
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

362 MENORAH der Gemeinde gedeckt. Ist sie länger als 4 Wochen krank, so soll sie aus Gemeindemitteln erhalten werden. Einen Monat vor dem Abschluss des Halbjahrs soll die Magd der Herrschaft (und umgekehrt) melden, ob sie im Dienst auch für das weitere Halbjahr bleiben will. Hat sie sich zu bleiben entschlossen und wurde die Abmachung in Anwesenheit von Zeugen geschlossen, dann darf sie um keinen Fall den Posten verlassen. Thut sie es aber doch, so soll ihr Name in den Synagogen ausgerufen werden, damit sie kein Bürger anstellen soll. Wer sie aber doch aufnimmt, muss 3 Dukaten Strafe zahlen und darf die Köchin im Hause nicht behalten. Verheiratete Mägde unter 40 Jahren und desto weniger Mädchen dürfen unter Strafe von 2 Gulden nicht zum Wäschewaschen zur Weichsel geschickt werden. Christinnen dürfen nicht als Mägde in jüdischen Häusern gehalten werden, wenn sie im Hause schlafen müssten. Dies bezieht sich auch auf Wasser und Holzträgerinnen, Wäscherinnen etc. da sämmtliche Anklagen und Ritualprozesse davon stammen, Zugeherinnen dürfen an Sabbatnächten bei Wöchnerinnen oder während der Hochzeiten oder anderer Familienfeste im Hause des Nachts gehalten werden. Christliche Ammen dürfen in der Regel nicht gehalten werden, es sei, wenn die Kahalsenioren die Notwendigkeit einsehen, dann können sie es erlauben. 2. AUS DEM KSCHERIMBUCHE DER GEMEINDE IN POSEN (Nach der Feilchenfeldischen Übersetzung, handschriftlich im Gesammtarchiv der deutschen Juden in Berlin.) Annus 1630. STUDENTENTISCH. Bezüglich der Sabbatmahlzeiten soll die Gemeindeverwaltung dem Armenvorsteher aufgeben, die Bürger durch aufzwingen von Freitischen an Schüler und Talmudstudenten nicht zu belästigen. Die in der Nähe heimatberechtigten Schüler und Studenten sollen sofort nach Hause geschickt werden, die hinter Gnesen und noch weiter wohnenden, sollen nach dem Gnesener Jahrmarkt abgefertigt werden. Wenn es glücklich vorübergeht*), wollen wir sie von Winter an wieder zurücknehmen und freihalten. Sollte es Gott behüte zur Flucht kommen, so ist Niemand verpflichtet einen Jungen oder Studenten mitzunehmen, jeder soll sich rechtzeitig allein davonmachen. Annus 1630. LUXUSGESETZE. Man soll die Kleiderordnung und andere Vorschriften nach Bestimmung des Gemeindebuches aufrecht erhalten und eifrige Aufseher dafür anstellen. Damit aber die Kleiderordnung Bestand habe, haben wir folgende Erleichterungen eingeführt und zwar, dass der Bräutigam von zehn Tausend aufwerts (Vermögen) an den drei Hauptfesten und an Sabbaten, an welchen aus zwei Thorarollen vorgelesen wird, von den Verboten und Beschränkungen dieser Kleiderordnung befreit werde. Jedoch darf ein derartiger Bräutigam in „verbotenen" Kleidern nicht von Haus zu Haus gehen um den Sabbatgruss zu entbieten, sondern nur zur Synagoge und von dort direkt nach *) Die Gemeinde war in einen precären Prozeß verwickelt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.