Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1927)
- Article
- Dokumente zur Geschichte der Juden in Polen
- Date
- 1927-06-01
- Page
- Seite 361 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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DOKUMENTE ZUR GESCHICHTE DER JUDEN IN POLEN 361 halten werden und ihr Name soll in allen Krakauer Synagogen ausgerufen werden, wobei auf Geburt oder auf andere Umstände (wie zB. dass die Frau ein Kind stillt, oder in anderen Umständen ist) keine Rücksicht genommen werden darf. Diese Rücksichtlosigkeit bezieht sich aber nur auf die Namenpublikation in den Synagogen, von der Kerkerstrafe kann sich eine jede Frau durch eine Geldbusse von drei Dukaten freimachen. Von den drei Dukaten bekommt einen der Denuntiant und zwei werden für die Reparatur der Synagoge verwendet. Ist eine Frau unverbesserlich und wird noch einmal beim Spielen ertappt, so sollen die Kahalsenioren sie noch strenger bestrafen. Bei einer Wöchnerin dürfen ihre nächsten anverwanden, wie zB. ihre Mutter, Schwestern, Stiefmutter und Stiefschwestern spielen (zum Zeitvertreib in der Wachnacht), weiteren Verwandten ist es aber streng untersagt. Wenn eine Frau keine drei nahen Verwandten in dieser Stadt besitzt, so dürfen Nachbarinnen (bis zur Gesammtzahl drei) aus demselben Hause (aber aus keinem anderen) eingeladen werden und diese dürfen bei ihr Karten spielen. Werden andere beim Spielen ertappt, sogar wenn sie nur in Kompanion mit einer anderen gespielt, so sollen sie nach Gesetz (wie oben) bestraft werden. Derselben Strafe unterliegt auch die Frau, bei der ohne Erlaubnis gespielt wurde. Klopft der Schuldiener (Schamesch) an und wird ihm nicht sofort geöffnet, dann werden sämmtliche Frauen die in dieser Wohnung sich befinden für Kartenspielen bestraft. Männer dürfen mit Frauen überhaupt nicht spielen, mit Ausnahme der nächsten Verwandten, wie Mann mit Frau, Vater mit Tochter oder Enkelin usw. § 90—91. DIENSTPERSONAL. Eine verheiratete Frau darf nicht als Köchin oder Magd angestellt werden, wenn ihr Mann kein Wohnrecht (Chasakah) in Krakau besitzt. Dawiderhandelde Bürger werden mit Geldbusse bestraft und die Köchin wird gefänglich eingezogen und nacher aus der Stadt gewiesen. Eine Wärterin darf nicht mehr nehmen als 2 und einhalb Gulden für vier Wochen. Verlangt sie mehr, so soll sie in Bann und Acht gelegt werden, und darf ihr Lebelang keine Wärterrin mehr sein. Hat sie kein Wohnrecht (Chasakah) in Krakau, so soll sie sofort aus der Stadt gewiesen werden. Der Hauswirt der mehr als 2^ Gulden bezahlt hat, muss binnen 3 Tagen 2 Dukaten Geldbusse bezahlen. Geht eine Köchin durch, so hat der Hauswirt die Wahl entweder sie mit Gewalt zur Rückkehr zu zwingen, oder sie freizulassen. Im zweiten Falle ist nicht verpflichtet den Gehalt (für das Halbjahr) zu bezahlen. Kann sich eine Köchin mit ihrer Herrschaft nicht vertragen, so darf sie innerhalb des Halbjahrs ihren Posten verlassen und muss für die abgediente Zeit bezahlt werden. Wird eine Köchin krank, so ist der Wirt verpflichtet sie ins Spital zu geben (Hekdeisch) und für zwei Wochen einen Taler zu entrichten. Liegt sie im Spital länger als zwei Wochen, so ist der Dienstgeber verpflichtet für die weiteren zwei Wochen die Hälfte der Spitalskosten 7.m bestreiten, die andere Hälfte dagegen wird aus Unterstützungsgeldern