Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1927)
- Article
- Die Juden in Linz
- Date
- 1927-05-01
- Page
- Seite 337 (sequence 27)
- Language
- German
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DIE JUDEN IN LINZ 2° Auf der Juden nochmaliges Vorgehen, dass des Dreissingers Bedienter Franz Coslel einen anderen Conlrakf geschlossen, und hingegen von dem Dreissinger gelane Producierung eine A(teslalion wegen dieses falsch aufgerichteten Instruments hat das kays. Stadtgericht den 31. März 1636 den Ältesten Prager .luden auferleget, die Schuld seihst zu bezahlen oder den Selbslschuldner zu stellen, ehenter (zuvor) aber bei 300 Dukaten Pönl'ahl nicht von hier zu verreisen, bey dessen Unterlassung dann selbe arresliert und nach erstattetem Bericht von der hoehl. Lanrieshauplmannschai't die Arreslentlassung jedoch gegen der Stadl- und Markts gebräuchigen Versicherung verwilligl — alss auch nach solcher Verwaigerung selbe wiederum arresliert und zufolge d. hochl. Decrelen von 29. Aug. 1636 die Einschätzung der Waren jedoch nur ([uoad capilale verordnet —, die Interessen und Unkosten aber ausgestellt w ordlen. So aber die Juden auch recusiert und einen Bürgen eingeselzel, sich auch verobligierel liaben, die Stellung des Selbslschuldners zu vollziehen und 300 II Pönfahl gleich zu erlegen, bei dem auch die hochlöbl. Landeshauplmannschaf t unterm 0. Okt. 1036 verblieben ist. 3° haben inmitlelsl die Juden bei Ihro kais. Majestät einen Befehl und (Konfirmation über vorbenieldeles dem Privilegium, dass die Unschuldigen für die schuldigen Juden zu Marklszeilen nicht angehalten werden sollen, ausgewirkt, worüber dann auf das von der hochl. Landhauplmannschaft: an die Stadt ergangenes Dekret obhenannter Jud und eingesetzter Bürge wiederum entlassen und laut Quittung dato 22. Sept. 1636 vorberührte 100 Dukaten hinausgegeben worden, darwidler sich das kays. Stadtgericht wegen gemainer Sladlmarklsfreiheilen den 6. Feber 163»7 einen ausführlichen Bericht übergeben und gebeten, selbe wider die Juden darbey zu manuten ieren (schützen). 4° obzwar nun der Dreissinger einen kays. Befehl zur Erteilung Billigkeil den 16. Dezember 1737 erworben, so haben die Juden ebenmäßig eine kays. Verordnung per mala narrata (i. e. „schlechte Darstellung") aussgewirkl, dass der Dreissinger wegen nicht, beschehener Extrahierung obigen Revers zur Erstattung der Unkosten in persona und mit seinen Waren arresliert werden solle, ja sogar haben sich die Juden angemassl. und gesuehet sich in den Urfahr einzulringen, nach welchen aber die Stadl Linz auf den bewegliches Unrueflen, von Ihro kays. May. unterm 17. April ex 1638 vertröstet worden, ermelle Juden weder anilzlo noch künftig alldort anzunehmen, annebens hat auch Er, Dreissinger, kays. Befehl und Verordnung erhalten, ihm in damaligen Bartholom.-Markt die wirkliche Exekulion wider die Prager Juden in capitali, Interessen und Unkosten zu erteilen. Es ist auch auf der Sladt Bericht und Guiachten, dass es eine richtige Linzer-Marktschuld seyc. eine kays. Resolution dato 17. Aug. 1639 erfolget, dass es darbei verbleiben und dem Stadlgericht die Hände nicht gestörel, sondern dem Dreissinger die Exekution wirklich erteilet, und hingegen die Prager Juden mit ihren Ausflüchten abgewiesen werden sollen, allermassen dann hierauf die älteste Prager Juden allhier arresliert und dem Dreissinger zur Billigkeil verholten, auch ihm noch kraft Landeshauplmannschafl-Dckret und darin inlimierlen kays. Deklarationen ex 1641 die Schuld zuerkannt, diese Sach aber nach weilerst gebändelten Noldurflen erst ex 1686 mit unterschiedlichen Parteien und mit Interessenten vermög des Original Vergleichs dalo 20. Aug. 1686 vollständig abgemacht und verglichen worden. (Zusatz:) weillen ex 1693 wegen nicht vollständig beschochener Contentierung die Klag de novo incominierl und ex 1703 verabschiedet worden, so befinden, sich die weitere acta sub Lit. et Nr. 42. 1693—1703 (S. 111. S. 553b, Nr. 12) v. Hagen Paul, kays. Schlosspfleger allhier als Gewaltträger der Dreissinger Erben von Innsbruck contra die gesamte Judenschaft in Sachen eine von den Klägern prälendirten und a tempore des noch ex 1686 errichteten Vergleichs von einig Debitoren noch unbezahlten, hingegen von den Beklagten wieder verloren gegangenen, mithin unmittelbar bey vorgegangener Contentierung allberiehts kassierten Hauptobligation oder Vergleich gänzlich widersprochen noch ausständig Linzer Marktschuld per 1250 fl, besonderniss wegen Ermanglung einer genügsamen Legitimation, ob noch ein rechtmässiger Dreissinger Erbe vorhanden, sich auch die Beklagten nicht als Selbstschuldner nicht obligiret, und diese Schuld durch so viel lange Jahre schon verjähret und proskribirel sey. betr. Inhalt Abschied dato 10. Mai ex 1703 sind die Beklagten dem Kläger die lenore des in actis bcygelegten Conto und Verrechnung noch Testierende 1130 11 30 xr gegen