Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1927)
- Article
- Die Juden in Linz
- Date
- 1927-05-01
- Page
- Seite 336 (sequence 26)
- Language
- German
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336 MENORAH Es fällt nur auf, daß die Linzer nicht davon sprechen, ob die Repressalien auch auf anderen Märkten gebandliabt werden. Dafür konnte ich keinen Beleg finden, so daß es scheint als wären sie tatsächlich nur in Linz gehandhabt worden. Schon 1594, 1599, 1604. 1610 ergingen unterschiedliche Erinnerungen und landesfürslliche 3^efehle, „um die Christen und Juden samt dero Waren allda passieren zu lassen und selbe der gewöhnlichen Marklrepressalien zu verschonen". 1632 verbot ein Patent Ferdinands II. ,,generaliler Repressalien und Arrestierung der Unschuldig vor Schuldig'" außer in solchen Orlen, welche die Marktfreiheit haben. Kaiser Leopold erlaubte aber 1673 auf Jahrmärkten in Unterösterreich die Repressalien gegen Juden o h n e Ein s c h r ä n k u n g und bewilligte,- ,.d a s s ei n J u d f ü r d e n a n d e r e n in sei n e n II a n d 1 u n g e n s t e h e n soll, und also d i e R e p r e s sali e n o h n e U n t e r s c Ii i e d g e g e n dieselben gebraucht werden möchten". (Guarient L 786.) 1679 ordnete eine kaiserliche Resolution an. daß betreffs Cillian von Budweis und Latzarus, .luden von Prag, „die Linzer bei ihren uralten Marktfreiheilen und ersessenen Possess geschülzet und wann künftig die Untertanen in dem Erbkönigreich Böhmen nach Linz handeln und Schulden machen, die Debitoren auf Erfordern dahingestellt oder die1 Bezahlung dahin verschafft werde, in widrig die Repressalien statthaben sollen". Da dieser Cillian gestorben war und kein Gut da war. wurden die Repressalien gegen alle Budweiser angewendet34). Zu welchem Unfug — man kann kein anderes Wort sagen — dieses Recht, Repressalien zu üben, geführt hat. soll ein Fall — der siebzigjährige Prozeß, der Fall Dreissinger, beweisen, den ich wörtlich nach S. III. S. 521 b, Nr. 12, folgen lasse. Abgefühiier Cilalioiisproccss samt unterschiedlichen kays. Befehlen und landeshauptmannschaftlicher Verordnungen Jakoben Dreissinger, Handelsinann von Constanz und eonsortes contra Israel Sauin, Juden von Prag, und dessen verschriebene zwei Bürgen. In Sachen ex 1633 kontrahierte Marklschuld per 21361 11. und ex 1685 auf gewisse Termine eingegangenen Vergleich. Akla von 1633 bis 1686. Casus: Ob es eine Linzermarklschuld sei. wenn von dem Debitor der Bezahlungsorl zu elegieren frcigestcUel — und hernach von dem Crediior solches allhier zu Linz determinieret wurdt. 1° Nachdem von dem kays. Stadtgericht dem Dreissinger wider erwähnte Juden unerachtet deren producierten kays. Privileg, dass die unschuldigen für die Schuldigen nicht angehallen werden sollen, dennoch, weil sich selbe dessen begeben, und beide Teile die Bezahlung auf einen dem crediior beliebigen Ort conlrahierl. solches auch hernach von dem Dreissinger allhier zu Linz delenninierl. milhin hierdurch zu einer Linzer Marklschuld gemacht und dahero alle drei Cilationes und das Warnungsschreiben verwilligt worden, hat die hl. Landeshauptmannschaft hierüber von dem Stadtgericht Bericht abgefordert und nach dessen Erstattung, dass es eine richtige Linzer Marklschuld sey. verordnet, dass, weil diese Schuld allhier zu Linz im Markt nicht gemacht, noch die Bezahlung allhier expresse determiniert worden, also solle Herr Sladtrichter mit den Repressalien noch innehalten, ungehindert dessen hat das kays. Stadtgericht danach den 30. Aug. 1635 den Arrest auf die Juden verwilligt.