Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1927)
- Article
- Die Juden in Linz
- Date
- 1927-05-01
- Page
- Seite 335 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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DIE JUDEN IN LINZ Das en gros-Geschäft bringt aber ungleich größere Verpflichtungen, die einzuhalten nicht immer leicht ist. Die „Linzer MailUfreyheiten" waren in diesem Belange sehr deutlich und machten die Lösung aller im ,.Lintzcr-Markt" getätigten Verbindlichkeilen vor dem Linzer Stadtgericht klagbar. Einerseits wurden Schuldbriefe auf den fälligen oder einen anderen Linzer Markt ausgestellt, anderseits wurde ihre Erfüllung dem Linzer Stadtgericht unterworfen. Solches nannte man eine „richtige Linzermarkt-Schuld", die nun durch das Linzer Stadtgericht einzutreiben war, falls sie der Schuldner nicht selbst pünktlich einlöste. Der Weg, von säumigen Zahlern das Geld hereinzubringen, führte über Arrest, Sperrung des Verkaufslokales und Konfiskation der vorhandenen Güter, was alles noch verständlich erscheint. Unverständlich dagegen erscheinen die „Repressalien", die dann in Aktion traten, wenn ein Schuldner durch Nichterscheinen im Markte, ohne vorher schriftlich oder sonstwie seine Verbindlichkeiten erfüllt zu haben, das Inkasso seiner geschuldeten Beträge oder Wechsel unmöglich machte. Sie bestanden darin, daß dann ein anderer Händler aus seinem Orte, oder wenn er nur derselben Jurisdiktion unterstand, einfach arreslierl wurde; sofern er nicht für jenen einstehen wollte, seine Güter konfisziert wurden, beziehungsweise er in Verhall blieb, bis das Geld zustande gebracht war. Die Ungeheuerlichkeit der Repressalien, für die es keine Rechtfertigung gibt, bildete zunächst eine sehr einträgliche Einnahme des Linzer Stadtgerichtes, denn man darf ja nicht glauben, daß selbes es umsonst gemacht hat, da es ausreichend oft die „Unkosten" aufstellt. Diese Einnahme halte ich für den Grund, warum die Linzer mit aller Macht an dem Rechte der Repressalien festhielten. Schon Kurz hat in seinem Buche: „Der Handel Österreichs im Mittelalter" (S. 176 ff.) auf das Ungeheuerliche dieser Maßnahme, die einen anderen Unbeteiligten haftbar macht, hingewiesen und sie aufs schärfste verdammt. Er führt als Beispiel einen Prozeß an, den die Bürger von Linz im Jahre 1601 und im folgenden Jahre mit der Stadt Breslau und mit der Judengemeinde zu Proßnitz in Mähren geführt haben. Es wäre interessant, seine Ausführungen nochmals abzudrucken, aber aus Raumgründen will ich mich auf die dort gebrachte Verteidigung der Linzer beschränken, die sich weigerten, dem Befehle Kaiser Rudolfs auf Aufhebung der Repressalien Eolge zu leisten. „Sie übergeben", so heißt es dort, „dem Kaiser eine lange Gegenvorstellung des Inhaltes: Breslauer, Prager und Juden seien keineswegs widerrechtlich, sondern mit gutem, gesetzlichen Befugnis samt ihren Gütern angehalten und verhaftet worden, denn die Bürger von Linz seien vermöge allerhöchster Privilegien zu dergleichen Arreslalionen und Pfändungen vollkommen berechtigt. Die Stadt L i n z würde zugrunde gehen, die kaiserli c h e n M a u t g e f ä 1 l e erlitte n g r o ss e n V e r 1 u s t, alle r K r e d i t g i n g e u n t e r d e n K a u f 1 e u - ten verloren, würden d i e R e p r e s s a l i e n A u s w ä r t i g e n gegenüber nicht gehandhabt. Sie verweisen selbst, dass Prag, Eger, Nürnberg und andere Städte sich schon beschwert hätten, aber immer seien die Repressalien gutgeheissen worden."