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Menorah · 1927-05-01 · Heft 5 (Mai 1927) · p. Seite 334

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
5 (1927)
Issue
Heft 5 (Mai 1927)
Article
Die Juden in Linz
Date
1927-05-01
Page
Seite 334 (sequence 24)
Language
German
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334 MENORAH den Nürnberger Warenhändlern eingeräumt, weil die Juden offenbar aus Gründen der Infektionsgefahr ihre Waren nicht bringen durften. Aus einem magistratlichen Bericht des Jahres 1634 erfahren wir aber, daß die Juden auch mit Kleidern, Leinwand, Haffnergeschirr, Tischlerarbeit, Seifen und Schlosserwerk handeilen. Ein Bericht aus dem Jahre 1683 erwähnt alte getragene Kleider31). Einen besonderen Streitgegenstand bildete fortgesetzt der sogenannte ,,Tuch- und Gewandausschnitt'', das heißt das Recht, Tuch nach der Elle zu verkaufen. Das Recht des Tuchdetailverkaufes hatte der Kaufmannstand der Stadt Linz und wollte es unter keinen Umständen durch die fremden Händler geschmälert wissen. So beschwerte sich Wolf Eders, Bürger zu Enns, 1636 bei dem Linzer Stadtgericht gegen zwei Juden, die ihrerseits ihr kaiserliches Privilegium aus Mähren, nach der Elle verkaufen zu dürfen, vorwiesen; es nützte ihnen nichts, sie wurden abgewiesen. Ebenso ersuchte 1663 Freistadt, den Juden den Tuch- und Gewandausschnitt zu inhibieren. 1688 wurde wieder angesucht, der Judenschaft das Ausschneiden und Warenherumtragen abzustellen. Es erging aber die Weisung, ,,dass ihnen vermög Gewerb- Patents obiges in befrei eten Jahrmärkten passiert werden solle"32). Schließlich endete 1709 der Streit mit einem landeshauplmannschafllichen Dekret, d. d. 19. August 1709, das für den Handelsstand in Linz recht interessant ist und daher wörtlich folgen soll. „Krallt dero Ihro kays. Mayst. über erstanden Bericht und Gutachten unter dem 6. Aug. 1709 allergnädigst resolvierel, dass es bei obgedachtcr Herzog Albcrtinischem Privilegio ex 1426 alles ihres Inhalts et sub poena eonüsentionis •/. ausser denen Ältesten und Geschworenen zu Göpplilz in Böhmen oder anderer, welche sonsten durch ein besonderes Privilegium oder Parlikularvergleich eines anderen berechtiget, anbey dessen in ruehigen Possess vel quasi constituieret sind, unpräjudiciren •/• sein Verbleiben habe, dass selbes jedoch dergestalt Icmperirt sein solle, dass denen Supplicanten als den gesamten bürgerlichen Handelsleuten allhier und mit ihnen dem sämtlichen Oberennserer Handclsstand auf den gewöhnlich befreyten Jahrmärkten der Tuech- und Wollenen Zeug Ausschnitt privative, der Samt, Seiden und anderer kostbarer Wahren Ausschnitt aber der ausländischen Handelsschaft sowohl Christen als Juden mit denen inländisch und lintzerisch Handelsleuten cumulative gebühren und zu allen Zeiten jedoch mit dieser ausdrücklichen Bedingnis überlassen, dass der inländische Handlungsstandt und linlzerische Handelsleut künftighin mit guten Tüchern und sauberen wollen Zeug von verschiedenen Gattungen sich also gewiss verseilen und um einen billigen Preis zu verkaufen haben, hierhin auch die löbl. Stadlhauptmannschan die Kaulleut mit allem Ernst und Bestrafung der iibertrelenen Verhallung als in widrig und da dieses nicht verfangen wollten, auch die beschochene Vorstellung wider Sie mit Aufhebung sothan Privilegium und Zulassung des Ausschnittes indifferenter verfahren werden solle™)." So endete ein Streit, der zuletzt von 1694 bis 1709 geführt wurde, wohl mit dem Rechte der Linzer, aber doch mit einem wenig schmeichelhaften Zeugnis für die hiesige Kaufmannschaft. Der Brotneid, der den anderen nur ja nichts verdienen läßt, veranlaßte auch 1678 ein Dekret, daß die Juden nach niedergelegter Freyung nichts mehr verkaufen sollten. (S. III, S. 449, Nr. 36.) Die Juden sind durch die große Zahl von Schwierigkeiten immer mehr vom Detailhandel abgedrängt worden und erscheinen bald weniger als Verkäufer, sondern eher als Käufer, die im en gros-Geschäft das Geld nach Linz brachten.

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