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Menorah · 1927-05-01 · Heft 5 (Mai 1927) · p. Seite 329

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Journal
Menorah
Volume
5 (1927)
Issue
Heft 5 (Mai 1927)
Article
Die Juden in Linz
Date
1927-05-01
Page
Seite 329 (sequence 19)
Language
German
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DIE JUDEN IN LINZ 329 „getaufte Juden'* erscheinen. Sie bilden einen eigenen Stand, der Jucht zu den Juden und nicht zu den Christen gehört. 1614 der getautle Jude Georg Keidter, 1674 der getaufte1 Jude Leopold Joannes aus Wien; 1676 der gelaufte Jude Gottfried Josef Wällisch, ebenso Ferdinand Kassewitzer und Leopold Schowata und Frau. Bezeichnend für die rechtliche Stellung des Juden ist ein Prozeß, der 1659 in Linz geführt wurde und dessen Casus" wir darum wörtlich wiedergeben wollen: „Mathias Dicchlcr, Handelsmann aus Regensburg, e i n K e l. z e r, hat mit dem Aron TrilLinger, .ludten aus Spitz, um Laiidschat't-Schuldl einen Kauf "getroffen, doch aus die letzte zwischen ihnen in quola, wie viel nemblieh der .Unit dafür zu zahlen versprochen, sicli ein Streit erhoben, und also hei dem Kays. S lad Ige rieht ein Process abgeführt, auch endlich beiden, so Weiss und Gegenweissungen ausgetragen wordlen, mithin hat der Tiechler sein ordentliches Marklbuch vorgewiesen und hiedurch semiplenam probalionem dargetan, gleichfalls lial der Judt durch seinen Unterhändler, so auch ein Judt war, semiplena probiert, alsso dass beide Teil in parilate probationis geslanlen; nun ist die Frag und Zweifel gewesen, wem das Juramenlum supplelorium zu deferieren sei, weilen der Tiechler actor und der Judt reus, entgegen im Canonischen Rechte die Ketzer weniger als ein Judt ad juramenlum zu admillieren seien. Fs hat aber das kays. Stadtgericht nach abgeführten Process und wohl erwägenl, das vermöge der Friedenseinigimg die Ketzer als Getaufte aller Digniläten fähig, die Juden aber nil, dahin geschlossen und Abschied erteilt, angesehen die beiden semiplena probalione haben, dass der Ketzer ad juramenlum supplemenli gelossen und nach dessen Ablcgung der Judt in der Hauptsache ad Solutionen! und in die expens kondemnieret und sogar die Appellation abgeschlagen werd, bei dem es auch die hochl. Landhauptmannschaft an die Stadl berichte! und Gutachten beigeschlossen hal"J0). Ein großer Salomo war der Sladtrichter nicht, aber er hat sich Mühe gegeben und gemäß den Rechlsanschauungen seiner Zeit das Recht gehandhabt. Talsächlich ist 1654 ein kaiserliches Patent über die „Perdonierung der Akatholischen" ergangen. Da man leicht glauben könnte, das Linzer Stadtgericht wäre einseitig oder allzu hart gerade gegen Juden gewesen, so möchte ich besonders betonen, daß dies nicht der Fall gewesen ist, sondern die Jurisdiktion gegen die Juden dem ..Zug der Zeit" genau entsprach. Steht doch in der Landgerichtsordnung Leopolds (Guarient, Th. IL S. 64) bezüglich der Tortur wörtlich folgendes: „Wenn es auch sehr starke und solche Leuth seynd, welche die Peyn der Torturn so gar hoch nicht achten oder empfinden / als wie die Zigeiner / Juden / und andere leichtfertige Leuth / können sie auch aus erheblichen Anzeigungen / wohl zwei oder dreimahl nach vernünftiger Ermessung eines Richters torquiert werden." Es braucht uns daher nicht zu wundern, wenn die Juden das Hilfsmittel der Reslechung ergrilfen. um sich gegen den Stadlrichter zu wehreu oder das Stadtgericht zu umgehen suchten. Im Jahre 1635 spielte ein Prozeß ..wegen Verkaufung von dem Falk. .luden von Wien, dem Mayer, Eissenhändler eines unter dem Sattl aufgetrucklen Pferdes gegen erwiesener Davorstehung von alle Mängl, dann Injurierung den Herrn Stadtrichter mit ölfentlicher Nennung eines Schelms, derentwegen er Judt in custodiam genommen, und als er mit Hl. Landeshauptmann, um selbig mit Vorzeigung einer Iiandtvoll Dukaten zu bestechen, getrollt, verhaftiert worden, worüber III. Landeshauptmann die bessere

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