Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1927)
- Article
- Die Juden in Linz
- Date
- 1927-05-01
- Page
- Seite 328 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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328 MENORAH nalakten handeil es sich nur um getaufte Juden, von denen Ferdinand Worms perdonnieret und des Landgerichts verwiesen, mit Stoekstreichen condemniert, entlassen wurde», ferner Schöftel Höcht, der mit dem Strang hingerichtet wurde, sich aber vorher bekehrt und getauft worden, während dessen Solin Daniel Nathan und die mitvervvickelte Katharina Köü'ky je einen Schilling Geldstrafe erhielten. Die Hauptbeteiligten Georg Franz Kowatsch und Schmidt aus Ungarn waren keine Juden, desgleichen nicht der Hans Leopold Attenfeld, sonst Mazarini und Ostwalt genannt, „so der grössle Diepp gewesen". Die mitangeklagten Jäger Tobias Oslwald und die Maria Elisabeth Näglin gingen mit Arreslentlassung ausls). Tatsächlich ist bei der sogenannten Schmidtschen Kompanie nur ein Jude mit dem Strang verurteilt worden; von Belang ist diese Feststellung, weil sie für alle Fälle in puncto furti beweist, daß erwiesener Diebstahl mit dem Tode bestraft worden ist, somit alle anderen Kriminalfälle, in denen Juden des Diebstahls bezichtigt, aber nach abgeführtem Prozeß nur Landes verwiesen werden, für die Kriminalität der Juden negativ zu bewerten sind. So ist 1610 der Jude Adam Arzt von Prag in puncto furti arrestiert: und gegen Urphedt relegiert worden, ebenso 1637 ein Jacob Löbl, 1659 wurden die Juden Leon Bucchlrucker, Maricm Sommer und Winter von Prag wegen eines im Schernecksehen Hause begangenen Diebstahls angeklagt und gegen Urphedt relegiert. 1666 wird Israel Salomon, Jude aus Coiedein (Mähren) wegen vermeintlichen Diebstahls arrestiert und wiederum entlassen. 1671 werden wegen Diebstahls die Juden Isak Löbl und Philipp arrestiert. Alle diese Fälle scheinen kein wirkliches Delikt beinhaltet zu haben, da bei erwiesenem Diebstahl eine wirkliche Strafe gehandhabt worden wäre. Die Juden scheinen sich auch wTegen der Diebstahlsverdächligung bei der Landeshauptmannschaft besehwert, zu haben, denn 1675 verordnet ein Dekret, ,,Dass weihen so viel heimliche Diebslöll vorbeigengen. die Jud von den Christen unterscheidten und zur Tragung der Khröss fJudentracht) verhallen werden11-1)". Daß die Judentracht keinen Juden, der stehlen will, von seiner Absicht abhalten, sondern er höchstens auch dieses Gebot der Tracht verletzen wird, ist klar; es kann sieb also nur darum handeln, daß nicht jüdische Diebe die Schuld auf die Juden geschoben, oder die Leute im allgemeinen die Juden als Diebe bezeichnet haben, diese Maßnahme also eine Schutzmaßnahme für die Juden darstellt. Denn daß sich ein Dieb der Judentracht bedienen wird, wenn er stehlen gehl, ist wohl unwahrscheinlich. Gleichzeitig beweist die Maßnahme, daß die Juden in Linz keine kennzeichnende Tracht getragen haben, wie es auch aus den Gutachten des Rabbiners Isserlein im allgemeinen zu entnehmen ist. Nicht uninteressant ist es, daß auch die ,,getauften Juden'' damals in ziemlicher Anzahl vertreten sein mußten; bei den traurigen Zuständen ist es begreiflich, wenn sich einer durch die Taufe seine Existenz leichter und besser zu gestalten erhöh te. Wir haben schon von der Taufe der Juden Hirschlein und Friecll, den getauften Juden der Schmidtschen Kompanie gesprochen. Das Wesentliche bleibt, daß diese wie die anderen nicht als Christen, sondern als