Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 5 (1927)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1927)
- Article
- Die Juden in Linz
- Date
- 1927-05-01
- Page
- Seite 319 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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DIE JUDEN IN LINZ Freistadl nach Böhmen zu führen. Für das sogenannte „kleine Salz** (Detailhandel) bestand aber eine Erlaubnis. Kurz gesiebt, daß er betreffs des ..Judenfleischcs" nicht wisse, worum es sieb da handle. Ich balle dafür, daß damals das geschlachtete (Koscher-)Fleisch von Böhmen nach Linz und aus begreiflichen Gründen, damit es nicht verderbe, auf dem kurzen Wege mit Übergehung der „offiziellen" Straße hereingebracht, wurde. Da dadurch ebenso wie durch das „kleine Salz*' den Freistädtern ein kleiner Schaden erwuchs, gab es diesen beharrlichen Streit. Demselben Bestrehen der Bürger, sich keinerlei bequemen Gewinn entgehen zu lassen, entsprechen die Privilegien, beziehungsweise „Freyheiteir", die ihnen Kaufmannschaft und Handel sozusagen konkurrenzlos in die Hände lieferten. 1396 (25. September) verbietet Herzog Albrecht IV. den Juden zu Linz, mit den dortigen Bürgern irgend welche Kaufmannschaft zu treiben. „Auch thun wir denselben Bürgern zu Linz wissentlich die Gnade und maynen, dass für besser kain unser Amtmann an unser Mauth daselbs, weder Maultier noch Gegenschreiber noch Zahler mit denselben unseren Bürgern in der Stadt kayjierley Kaufmannschaft noch Arbait (— Handel) treib, noch Mandl in gainem Wege, als das von Alter ist herkommen, ohn Gefährd. Dasselbe wir auch zu gleicher Zeit u n s e r e n ,1 u d e n d a s e 1 b s setzen und gebieten, dass sie1 auch mit denselben unseren Bürgern kainertey Arbaiten der Stadt lim noch traiben ohn Gefährde." (Privilegienbuch der Stadt Linz I.) Die Bestätigung dieses Privilegiums der Linzer Bürger, das Albrecht V. später, 1412, nochmals konfirmiert, wird durch Beifügung des Verbotes an die Beamten und Juden in Linz noch dahin ergänzt, daß selbe sich des Ankaufes von größeren Vorräten von Wein, Getreide und anderen Lebensmitteln und Waren enthalten und mit denselben zum Nachteile der dazu berechtigten Bürger keinen Handel treiben (Fink. S. 23). Zu bemerken wäre, daß 1521 Kaiser Ferdinand dieselben Privilegien den Linzern konfirmiert, aber von den Juden nichts erwähnt. Für das Verständnis der Stellung der Juden in jener Zeit ist die Urkunde sehr wichtig. Was wir heute „Konzession"" nennen, war das „Privilegium" in früherer Zeit. Die Bürgerschaft hatte das Privilegium der Kaufmann- und Handelschaft einerseits, anderseits das der Beamtungen, von welchen die Juden schon seit Friedrich II. 1237 und 1278 ausgeschlossen waren. Den Juden wurde das Geldgeschäft zugewiesen, und die Herzoge hielten in ihrem Interesse daran fest, daß es dabei blieb. So wurde bereits 1371 von Albrecht III. den Juden in Steyr der Handel mit Wein und Getreide untersagt. (Preuenhuber, 58.) Dagegen haben die Herzoge Albrecht und Leupolt in dem Jahre 1379 bis 1380 von Juden in Österreich 10.000 Pfund Wiener Pfennige geliehen und wiesen ihre Gläubiger auf alle Judensteuern der anderen Fürstentümer an. (Wiener Reg. Nr. 119.) 1389 beüehlt derselbe Herzog allen Juden in Österreich, die Judensteuer an Manko von Weikersdorf, Aron von Berchtoldsdorf, Joseph Walch von Wien, Schalam Lern von Krems und Slomlein Hempus von Wien zu bezahlen. Im Jahre 1406 erklären die österreichischen Landslände, der Vor-