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Menorah · 1926-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1926) · p. Seite 373

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
4 (1926)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1926)
Article
Grundlagen jüdischer Wohlfahrtspflege
Date
1926-06-01
Page
Seite 373 (sequence 8)
Language
German
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GRUNDLAGEN JÜDISCHER WOHLFAHRTSPFLEGE 373 seits, wie wir sahen, die Sorge für Nichtjuden auch in ihren Aufgaben - kreis einbezogen hatte). Eine gesetzliche Beschränkung dieser Art, ein direktes Verbot für den jüdischen Armen, Nichtjuden anzugehen, bestand und besteht allerdings nicht. 7. Der Durchführung all dieser Maßnahmen dient eine umfangreiche, wohl ausgebaute Wohlfahrtsorganisation. Schon im jerusalemitischen Tempel gab es für die verschämten Armen eine „Loge der Verschwiegenen", in der Wohltätigkeitsgelder zur Verfügung der namenlos Hilfesuchenden standen18). Späterhin und bis heute ward jede jüdische Gemeinde verpflichtet „Wohlfahrtsvorsteher" einzusetzen, die die Armenkasse verwalten. Maimonides bemerkt, er habe nie gehört oder gesehen, daß jemals eine jüdische Gemeinde auf der weiten Welt ohne solche Einrichtungen war. Diese Armenvorsteher sind ehrenamtlich tätig und strenge angewiesen, in ihrem gesamten Gebaren alles zu vermeiden, was den Verdacht unredlicher Verwendung des ihnen anvertrauten Gutes erwecken könnte; denn so sehr ruht ihr Amt auf dem allgemeinen Vertrauen, daß sie nicht einmal abzurechnen brauchen. Die Steuerpflicht für diese Armenkasse tritt bereits nach dreißigtägigem Wohnsitz in einer Gemeinde in Kraft; wer sich ihr entzieht, den treffen die uns schon bekannten Zwangsmaßnahmen. Will jemand als „Armer" gelten und von der Kasse unterstützt werden, so darf sein Vermögen einen gewissen Mindestbetrag nicht übersteigen, doch ist darin zum Beispiel das Heiratsgut der Frau nicht einbezogen, ebensowenig natürlich verschuldete Werte. Auch darf man niemanden, selbst keinen Vermögenden, zwingen, in der Zeit schlechter Konjunktur Notverkäufe unter dem Preis zu vollziehen; vielmehr muß man ihn bis zum Eintritt normaler Marktlage aus der Armenkasse erhalten. Für den Unterstützten besteht eine (wenig eingreifende) Luxusbeschränkung; doch ist der wieder zu Geld Gekommene nicht etwa verpflichtet, der Armenkasse die erhaltenen Beträge zurückzuerstatten. Selbst wenn jemand neue Kleider empfängt, ist er nur durch eine Sollvorschrift angeregt, nicht durch eine Mußvorschrift gezwungen, die alten dafür der Kasse zu überlassen. Diese Bestimmungen sind besonders bezeichnend, denn wenn auch das zinslose Darlehen neben der Ausstattung armer Bräute geradezu ein Spezifikum jüdischer Wohlfahrtspflege darstellt, so ist doch hier eine noch höhere Stufe erreicht: der Arme hat ja gar kein individuelles Darlehen erhalten, das er später in besserer Lage zurückgeben müßte, sondern nur seinen Anspruch geltend gemacht, als notleidender Volksgenosse von den Überschüssen der Gesamtheit gestützt zu werden. Er zahlt zurück, indem er nun wieder nach seinen Kräften zur Stärkung der Gemeinschaft und ihrer Notkasse beisteuert. IV. 1. Infolge dieser gesetzmäßigen Eingliederung ist Wohltun mit allen jüdischen Festtagen verbunden. Vom Buche Ruth, das am Wochenfest gelesen wird, sprachen wTir schon; aber auch das unge- 18) Schekalim V, 6.

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