Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1926)
- Article
- Grundlagen jüdischer Wohlfahrtspflege
- Date
- 1926-06-01
- Page
- Seite 372 (sequence 7)
- Language
- German
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372 MENORAH ausdrücklich untersagt, ihn irgendwie davon abzuschrecken, dieses sein Eigentum einzuziehen. 6. Die Umwandlung der (agrikulturell basierten) Tauschwirtschaft in die merkantile Geldwirtschaft machte eine entsprechende Neuanwendung dieser Bestimmungen notwendig. Die Umstellung schuf die Basis für die moderne jüdische Armenpflege — obwohl die übrigen Vorschriften für die Gegenden jüdischer Landwirtschaft in voller Geltung sind — und trägt, in engerem Sinne, den Namen „Zedakah". Ein ausdrückliches Gebot der Thora mahnt zur Erfüllung der Verpflichtung, die Armen zu stützen (nicht nur: zu unterstützen)16), ein ausdrückliches Verbot warnt vor ihrer Übertretung17). Wer sich ihrer schuldig macht, setzt sich, als Grausamer, in den Verdacht, kein Jude zu sein — wie denn schon der Talmud die Eigenschaften des Erbarmens, der Wohltätigkeit und der Schamhaftigkeit als die für den Juden typischesten bezeichnet hatte. Das Maß dieser Armenfürsorge ist nicht objektiv festzusetzen, sondern jeweils nach den bisherigen Lebensumständen des Unterstützten neu zu bestimmen: so muß ein ehemals Reicher, der ein Pferd besaß und Dienerschaft hatte, eigentlich in den gleichen Stand wie vordem versetzt werden. Natürlich kann eine so weitgehende Sozialgesetzgebung nicht ohne Schutz gegen Schwindler auskommen: dieser besteht in der Verpflichtung zu genauer Nachforschung, falls ein unbekannter Armer zum Beispiel um Kleider bittet; dagegen soll man jedem ohne Nachforschung zu essen geben und sogar den gewohnheitsmäßigen Bettler nicht ganz leer ausgehen lassen. Der verschämte Arme soll mit List dazu gebracht werden, die Gaben anzunehmen, deren „Wohltätigkeits"- Charakter ihm zu verhüllen ist. Natürlich schließt solcher Zartsinn keine Fürsorge für den darbenden Geizhals ein, und erst recht keine Milde gegen den Reichen, der sich weigert, entsprechend zu geben: ihm droht gerichtlicher Zwang, Prügelstrafe, gewaltsame Vollstreckung und Pfändung, selbst am Vorabend des Sabbats, wo solche Maßnahmen sonst, der nahen Feier wegen, ruhen. Doch ist es wiederum verboten, von dem Wohlhabenden, der über seine Verhältnisse zu spenden pflegt, immer wieder und immer mehr zu fordern; hat aber irgend jemand eine Versprechung gemacht, so gilt sie wie ein Gelübde gegenüber Gott: er muß sie sofort, ohne Verzug, erfüllen. Was die Armen betrifft, so haben die des eigenen Hauses denen der Stadt, die der eigenen Stadt denen der Provinz gegenüber den Vorzug, ebenso Frauen vor Männern, in Gefangenschaft Geratene vor Freien, Gelehrte und geistig Hochstehende vor Ungebildeten, nicht aber „Wohlgeborene", Priesterssöhne und dergleichen vor aus verbotener Ehe Hervorgegangenen — den Begriff des „unehelichen Kindes" hat das jüdische Recht ja niemals gekannt — oder sonstigen Mitgliedern der „niederen" Klassen. Bei solchem Ausbau der sozialen Gesetzgebung durfte erwartet werden, daß der jüdische Arme sich, wenn möglich, in erster Linie an die jüdische Wohlfahrtspflege um Hilfe wende (die ja ihreri«) Ley. 25, 35; Deut 15, 8. Dt. 15, 7, 9.