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Menorah · 1926-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1926) · p. Seite 371

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
4 (1926)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1926)
Article
Grundlagen jüdischer Wohlfahrtspflege
Date
1926-06-01
Page
Seite 371 (sequence 6)
Language
German
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GRUNDLAGEN JÜDISCHER WOHLFAHRTSPFLEGE 371 schließen. So ist es den armen Verwandten eines entlohnten Landarbeiters zwar erlaubt, hinter ihm die Nachlese zu halten, aber dem Herrn untersagt, seine Arbeiter von diesen Gesichtspunkten her auszuwählen. (Hiezu darf bemerkt werden, daß uns im Buche Ruth ein Bild aus der Praxis dieser Vorschriften gezeigt wird. Und da Ruth, nachdem sie auf dem Felde ihres künftigen Gatten Boas sammelte, mit ihm die Familie des späteren Königs David, des Urbildes des Messias, gründet, ist auch hier das Messianische schon in seiner keimhaften Entstehung mit dem Sozialen innig verknüpft. Übrigens ist auch die neutestamentliche Feststellung: „Sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in Scheunen und euer himmlischer Vater ernährt sie"15) in ihrer Übertragbarkeit von den Vögeln auf die Menschen, wenn auch nicht in der dem Judentum fremden Sorglosigkeit, nichts als eine Paraphrase dieser Gesetzesbestimmungen und erst durch sie ermöglicht.) 3. Ist nach völlig beendeter Ernte eine Garbe usw. auf dem Felde vergessen worden, so gehört sie damit den Armen. Weder Herr noch Knecht dürfen umkehren, um sie noch nachträglich zu holen, x^uch ist jede reservatio mentalis, jeder ausgesprochene oder unausgesprochene Vorbehalt, der die Möglichkeit eines solchen Vergessens von vornherein in die Ernte einschließen und dadurch vom Armengut ausschließen will, ungültig, da sein Inhalt der Thora widerspricht. 4. Die Zehnten abgäbe dient in ihrem Kern nicht der Unterstützung der Armen, sondern dem Unterhalt des Kultes und der Leviten (Priester). Ein zweiter Zehnte aber wurde im dritten und im sechsten Jahr der Siebtjahrperiode für die Armen verwandt. Hiebei bestand die Möglichkeit, die Hälfte der Abgabe einem verwandten oder befreundeten Armen zukommen zu lassen; im übrigen war die Verfügungsfreiheit des Besitzers stark beschränkt. Jeder einzelne Arme soll bis zum Maße seiner Sättigung vom Zehnten erhalten, bewerben sich ein Mann und eine Frau, so hat diese den Vorrang. (Nach Aufhören des Tempels und der Priesterabgaben hat sich der Brauch herausgebildet, jedes Jahr ein volles Zehntel des Einkommens, zum Beispiel auch der Mitgift, für Arme herzugeben. Viele Juden führen ein besonderes Kontobuch zur Ermittlung des genauen Zehnten.) 5. All diese Vorschriften galten ursprünglich nur für Palästina und den jüdischen Volksgenossen, wurden aber von den Rabbinen schon frühzeitig auf die Länder der Diaspora und den nichtjüdischen Armen ausgedehnt, der in jedem Punkte dem jüdischen gleichgestellt ward. In irgend einem Zweifelsfalle über Art oder Maß der Abgaben hat die Entscheidung immer zugunsten des Armen zu fallen. Wer sich den Abgaben entzieht, gilt nicht etwa nur als ein hartherziger Mensch, sondern als ein Räuber an Armengut, den auch die Strafe des Räubers trifft: Ersatzpflicht und Prügel. Jeder enge Eigentumsbegriff ist so verworfen: der Arme hat ein Recht auf „seine" Gaben; es ist 14) Mi. 4, 4. 13) Matthäus 6, 26.

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