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Menorah · 1926-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1926) · p. Seite 364

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
4 (1926)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1926)
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Date
1926-06-01
Page
Seite 364 (sequence 2)
Language
German
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364 MENORAH behandelten Kirchenordnungen aus dem 16. und anderen Jahrhunderten liest, in welch haarsträubender Weise auch die christlichen Friedhöfe geschändet wurden. Klagt doch Luther, daß „allerlei darauf geschieht, vielleicht auch solche Stücke, die nicht zu sagen sind", so daß „ich mehr in der Elbe oder im Walde liegen wollte". Indem wir hier (Seite 353 bis 360) eine Anzahl Bilder wiedergeben, die den Wirkungsbereich der Ghebra darstellen und den Sitzungssaal des stattlichen Prager Chebra-Hauses zieren, lassen wir gleichzeitig einige Auszüge aus dem alten Protokollbuche der Chebra folgen. Da durch einen Brand (gerneint ist der von 1689) alle alten Takkanot vernichtet wurden, hat der Schreiher Rabbi Meir Pereies die folgenden 304: am Ereb RCh. Schebat 5462 (— 1702) an Stelle der alten niedergeschrieben, die von der Hand des R. Schmeika b. Chajjim Schammasch, Schreibers des Oberrabbiners Sal. Ephr. Lenczyc, stammten. Schon nach einer alten Verordnung ist jeder Kabran1) verpflichtet, außer in Fällen dringender Verhinderung, morgens und abends im Gotteshause beim Gebete anwesend zu sein. Kein Kabran darf ein nicht jüdisches Schänkhaus besuchen oder in einem nichtjüdischen Hause spielen. Sonst geht er des Kabranut verlustig. Streitfälle sollen vor dem Vorstande geschlichtet, fremde Gerichte nicht angerufen werden. Wer ein Vierteljahr lang nicht den Friedhof besucht, wird bestraft. Bei Beerdigungen gilt die Reihenfolge: 1. der Vorsteher, 2. die Sekenim (die 16 Jahre lang dem Vereine angehören und eine Prüfung in den Erfordernissen dieses Amtes abgelegt haben), 3. die Chatumim (Inkorporierte, man wird dies in der Regel nach acht, in Ausnahmefällen nach drei Jahren), 4. die Nicht-Chatumim (alle vom Tage ihrer Aufnahme an) unter Führung eines Chatum. Der ,,Wochenmann" (für den Dienst dieser Woche Bestimmte) darf keine Mizwa zurückweisen. Fehlt bei einem B"m (barminan. das heißt Todesfall) der Vorsteher, so nimmt ein Saken die Sammelbüchse. Die Kabranim tragen den Leichnam vom Tor des Friedhofes bis zum Grabe in „Holrock" und „Brettel" (Dienstkleidung). Fasten und „Mechila" (Gebet um Verzeihung wegen etwa beim Dienste unterlaufener Versehen) finden am Ereb RCh. Schebat statt; die Erneuerung der Termine (Diensteinteilung) am Tage nach Schabuot. Vor dem Oberrabbiner werden (tub;) 17 Delegierte aus der Wahlurne ermittelt. Ein Kohen sieht beim Anfertigen des Sarges mit einem Saken auf einer Stufe. Auch ein Baalteschuba wird bevorzugt, ihm wird die Büchse überlassen. Fremden Armen darf der Vorsteher nicht mehr als fünf Kreuzer, einem angesehenen Fremden 15 geben. Frauen sollen nicht bei der Beerdigung unter den Männern gehen. Da die Mitgliederverzeichnisse gleichfalls durch die große Feuersbrunst vernichtet worden sind, müssen die Mitglieder sich neuerdings zur Eintragung melden. Falsche Angaben werden mit Strafen belegt. An anderer Stelle wird davor gewarnt, nach Anfertigung des Sarges Späne in der Säge zu lassen oder ein Taharabrett umzudrehen. Im letzteren Falle stirbt (laut des Testaments R. Juda des Frommen) einer binnen drei Tagen. 1713 wird bestimmt, daß man erst nach dreijähriger Mitgliedschaft wählbar sei, daß die Wahlmänner (meburarim) aus ihrer Mitte fünf Sekenim auslosen (damals: Mosche Rausnitz, R. Salman Krobes, Leb Sekels, Aron Wahl und Selig Wal[ich]). Drei der Gabbaim müssen bei einer Beerdigung auf dem Friedhofe bleiben und das Grab zuschütten. Bemerkenswert ist das 1807 aufgesetzte Testament des am Ereb RCh. Jjjar 5522 (— 1762) geborenen und am 25. Kislew 1813 verstorbenen R. Baruk b. Jona Jeiteles. Bei seiner Beerdigung solle man nicht schreien, was von Mangel an Erziehung zeuge, sondern still weinen. Übermäßigen Schmerz zeigt man nicht vor der Gemeinde. Zehn achtbare Männer sollen nach Eintritt des Todes bis zur Beerdigung im Sterbehause Mischnajot lernen und hiebei zwischen einem Perek und dem nächsten unter Rezitieren des „Schir schel *) (Wörtlich: Totengräber, dann: Chebramitglied).

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