Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- Heft 4 (April 1926)
- Article
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Palästina und der orientalischen Diaspora im 2. bis 6. Jahrhundert der christlichen Ära
- Date
- 1926-04-01
- Page
- Seite 217 (sequence 13)
- Language
- German
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DIE WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE USW. 217 echter Makkabäer und ein standhafter Bekenner des Dogmas". Erst um Mitternacht, als die Gefahr für das Schiff ganz offenbar wurde und die Reisenden dem Tode ins Antlitz sahen, kehrte der Steuermann aus freien Stücken an seinen Platz am Steuer zurück. Jetzt — sagte er — gestattet das Gesetz, an die Arbeit zu gehen, da unser Leben unmittelbar bedroht ist22). In dieser lebenstreuen Erzählung kommt die wichtige Rolle, die die Juden im wirtschaftlichen Leben des Landes spielten, deutlich zum Vorschein. Außerdem gab es auch jüdische Ad vokaten, die an den römischen Gerichten tätig waren, bis das Gesetz vom Jahre 425 ihnen die Praxis als einen halbamtlichen Beruf untersagte. Noch früher wurden die Juden durch ein von den Kirchenvätern inspiriertes Gesetz vom Militärdienst ausgeschlossen23). Von den halboffiziellen Berufen scheint den Juden nur noch der Beruf der staatlichen Steuerpächter offengestanden zu haben. Im Talmud wird solcher Steuerpächter („Mochesim") und Steuereinnehmer („Gabaim") nicht selten Erwähnung getan. Sie waren übrigens überaus berüchtigt, da sie oft ungerechte Steuerveranlagungen vornahmen und die Armen in jeder Weise bedrängten. Sie zählten von Gesetzes wegen zu jenen, die wegen ihres üblen Leumunds vor Gericht nicht als Zeugen auftreten durften, und waren in dieser Beziehung den Wucherern, den Berufsspielern und den Räubern gleichgestellt24). In Rom, Byzanz und Persien lasteten die Staatssteuern überhaupt sehr schwer auf der unbemittelten Bevölkerung. Von den durch die römisch-byzantinische Regierung in Palästina geforderten Abgaben waren besonders drükkend: die alljährlichen Naturalabgaben von den landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Arnona oder Annona), die Geldsteuer (Demosia), die Kopfsteuer (Gulgoleth) und die Arbeitspflicht (Angareia): die auf jeder Familie lastende Verpflichtung, menschliche Arbeitskräfte und Vieh für öffentliche Arbeiten zu stellen. Byzanz belastete die Bevölkerung obendrein noch mit einer Gewerbesteuer (chrysargyron). In Persien 22) Synesius, Epistolae, Wien 1792. 23) Cod. Theod. XVI, 8, 16 (404); vgl. Cod. Justin. I, 4, 15 und I, 5, 12 (527). Hinsichtlich des Rechtsanwaltsberufes sind Schwankungen der gesetzlichen Regelung zu verzeichnen: im Dekret vom Jahre 418 (c. Theod. XVI, 8, 24) wird die freie Ausübung des Advokatenberufes durch die Juden noch nicht angetastet (exercendae advocationis libertas) und nur das Gesetz von Jahre 425 (ibid. Const. Sirmond 6) erklärt in nicht mißzuverstehender Weise: „Den Juden und den Heiden entziehen wir die Genehmigung in Gerichtssachen zu plaidieren und Staatsämter zu bekleiden, da wir nicht willens sind, im christlichen Gesetz lebende Menschen ihnen untergeordnet zu sehen." 24) Sanhedrin, 24—25.