Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- Heft 4 (April 1926)
- Article
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Palästina und der orientalischen Diaspora im 2. bis 6. Jahrhundert der christlichen Ära
- Date
- 1926-04-01
- Page
- Seite 215 (sequence 11)
- Language
- German
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DIE WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE USW. 215 Falle unter gewissen Bedingungen den Kapitalszins zu erheben, und zwar unter der Voraussetzung, daß der Gesellschaf tsvertrag den Teilhaber, der sich nur mit seinem Kapital an der Handelsgesellschaft beteiligte, auch für die aus dem Unternehmen etwa entstehenden Verluste haftbar machte und zugleich dem seine Arbeit zur Verfügung stellenden Gesellschafter einen überschüssigen Gewinnanteil für seine Mühe zubilligte. Die Praxis des Lebens scheint auch reine Gelddarlehen zu mäßigen Zinsen allmählich legalisiert zu haben. Eine gewisse Handhabe bot hiefür das biblische Gesetz, das bekanntlich Zinsen bei Andersgläubigen zu nehmen gestattete. Die Talmudisten verlangten freilich auch in diesem Falle, daß der Gläubiger sich mit einem bescheidenen Prozentsatz begnüge, der nur zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, nicht aber zu übermäßiger Bereicherung und zu üppigem Leben verwendet werden sollte. Mit diesem biblischen Gesetz trieben nun viele Mißbrauch, indem sie, zugleich auch das talmudische Gesetz umgehend, einem Andersgläubigen Darlehen zur Weitergabe an einen Juden, und zwar zu hohen Zinsen, zu gewähren pflegten. Der Talmud verdammte allerdings eine derartige Umgehung des Gesetzes aufs strengste, wie denn überhaupt der Wuchererberuf damals als überaus verwerflich galt. Davon legen viele Aussprüche der Gelehrten Zeugnis ab: „Der Wucher wirkt ganz so wie ein Schlangenbiß, der erst zu fühlen ist, nachdem die gebissene Stelle angeschwollen ist: auch der Wucher macht sich erst dann fühlbar, wenn er bereits angeschwollen und in die Höhe geschnellt ist" (eine Anspielung auf das biblische Wort „Neschech"— Biß zur Bezeichnung des Wucherzinses); ,,Die gleiche Sünde begeht, wer Geld auf Zinsen gibt und wer es entgegennimmt"; „Besser, daß du deine Tochter als Sklavin verkaufst, als daß du dir Geld auf Zinsen borgst"; „Man soll sogar einem Andersgläubigen kein Geld auf Zinsen geben"; „Spieler und Wucherer dürfen kein Zeugnis vor Gericht ablegen"; „Seht nur, wie verblendet die Wucherer sind: nennt jemand seinen Nächsten ehrlos, so wird ihn der Beleidigte in jeder Weise verfolgen, hier aber (beim Aufsetzen des Schuldbriefes) zieht man Zeugen und einen Schreiber heran, holt Feder und Tinte, schreibt und unterzeichnet: Der und der verleugnet den Gott Israels"19). In den talmudischen Quellen sind die Nachrichten über eine Beteiligung der Juden an industriellen Großbetrieben sowie über ihre Teilnahme am Staatsdienst nur sehr spärlich. Aus dem Kodex des 19) Baba Mezia, Kap. 5 bis zu Ende (besonders Fol. 61, 69, 71, 75). Sanhedrin, 24 b. Midrasch-Rabba, Schemoth, 31, 6 f.