Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- Heft 4 (April 1926)
- Article
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Palästina und der orientalischen Diaspora im 2. bis 6. Jahrhundert der christlichen Ära
- Date
- 1926-04-01
- Page
- Seite 214 (sequence 10)
- Language
- German
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214 MENORAH machen sowie Gerichtssachen und andere Geschäfte zu erledigen. In manchen palästinensischen und babylonischen Großstädten wurden überdies Jahrmärkte (Jaridim) veranstaltet, zu denen Verkäufer wie Käufer aus den fernsten Gegenden herbeiströmten. Durch die Steppen zogen dann Handelskarawanen dorthin und auf den Wasserstraßen mit Waren schwer beladene Schiffe. Solche Messen wurden häufig in Städten mit überwiegend heidnischer Bevölkerung anläßlich der lokalen Tempelfeier zu Ehren der einen oder anderen Gottheit abgehalten. In solchen Fällen legte das jüdische Gesetz dem Besuch der Messen große Hindernisse in den Weg, um das Volk von einer auch nur indirekten Unterstützung des fremden Kultes (Aboda-Sara) fernzuhalten. Aus diesem Grunde vermieden es die gesetzestreuen Juden in Palästina, die großen Messen in den Städten Askalon, Gaza, Akko und Skythopolis zu besuchen; die Verhältnisse zwangen jedoch zu Kompromissen, so daß man das Handelsverbot nur auf die dem Kultus der betreffenden Gottheit dienenden Gegenstände beschränkte. In Babylonien wurden besonders gern die Jahrmärkte besucht, auf denen die Araber (taja) aus der angrenzenden Steppe hergebrachten Weizen und andere für die Bevölkerung wichtige Produkte feilzubieten pflegten18). Zur Beaufsichtigung des Handels bestand in den jüdischen Gemeinden die Institution der ,,Agoranomen" oder Handelskontrolleure, die richtiges Maß und Gewicht, die Güte der Waren sowie das Einhalten der festgesetzten Marktpreise zu überwachen hatten. In Babylonien waren solche Amtspersonen unmittelbar dem Exilarchen unterstellt. Dort, auf den Märkten von Nehardea, Sura, Pumbadita und Machusa, lag der Handel fast ausschließlich in jüdischen Händen und wurde auch von jüdischen Beamten beaufsichtigt. Infolge des Aufschwunges des Handels mußte auch der Kreditverkehr mit seiner unausbleiblichen Begleiterscheinung, dem Wucher (Ribbit), an Ausdehnung erheblich gewinnen. Doch stand dem Kreditgeschäft das strenge biblische Verbot im Wege, demzufolge Geld auf Zinsen überhaupt nicht ausgeliehen werden durfte. Die talmudische Gesetzgebung erweiterte noch dieses Verbot, indem sie es nicht nur auf das Zinsdarlehen bezog, sondern auch auf den Gewinn aus Handelsunternehmungen, an denen der Geldbesitzer, ohne sich persönlich zu betätigen, nur mit seinem Kapital beteiligt war. Den Anforderungen des Lebens Rechnung tragend, gestattete indessen das Gesetz im letzten l) Aboda-Sara, Kap. I.