Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- Heft 4 (April 1926)
- Article
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Palästina und der orientalischen Diaspora im 2. bis 6. Jahrhundert der christlichen Ära
- Date
- 1926-04-01
- Page
- Seite 213 (sequence 9)
- Language
- German
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DIE WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE USW. 213 (Nehar-malka), an denen gerade die Hauptzentren der jüdischen Bevölkerung gelegen waren. Die innige Verflechtung des Handels mit der Landwirtschaft, die Verbindung des Dorfes mit dem Markte kommt in vielen Gesetzesvorschriften und Sentenzen des Talmud treffend zum Ausdruck. Neben der Lobpreisung des Ackerbaues kam auch die Apologie des Handels nicht zu kurz. Beim Anblick eines aufgepflügten Feldes rief einst ein Gesetzeslehrer aus: „Wie weit und wie breit du auch aufgeackert sein magst, es ist noch immer besser, Handel zu treiben, als sich mit dir abzuplagen!", während ein anderer beim Anblick eines wogenden Ährenfeldes demselben Gedanken folgenden Ausdruck gab: „Wie hoch ihr auch emporschießen möget, immer ist es noch besser Handel zu treiben, als euch zu pflegen". Das Haupt der Akademie von Machusa, Rab, pflegte zu sagen: „Hundert Sus (Silbermünze) im Handel werfen alltäglich Fleisch und Wein ab, hundert Sus im Boden aber nur Salz und Gemüse, und auch dabei muß man noch auf der Erde schlafen"15). Kapitalskräftigen Leuten empfiehlt der Talmud, ihr Vermögen in folgender Weise einzuteilen: ein Drittel in der Landwirtschaft zu investieren, ein Drittel im Handel (Prakmatia, das griechische „pragmateia") und den Rest in bar stets bei der Hand zu haben16). Allerdings entgingen den Talmudisten auch die Schattenseiten des Handels, die mit ihm verbundene Neigung zur Habsucht und Übervorteilung (vgl. die ironische Wendung: „Ke'derech ha'tagarim" — nach Krämerart) in keiner Weise, und sie suchten darum den Interessen der Konsumenten den Schutz des Gesetzes angedeihen zu lassen. So war zum Beispiel der ein Sechstel des Preises übersteigende Gewinn beim Verkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfes rechtswidrig; hatte der Verkäufer dennoch einen größeren Gewinn erzielt, so galt das Geschäft als gegen die guten Sitten verstoßend (Onaa) und der Käufer konnte die Differenz einklagen. Als anstößig galt es auch, Getreide zu Spekulationszwecken in den Scheunen zurückzuhalten17). Besonders lebhaft war der Handel in den Städten an den ein- oder zweimal wöchentlich (am Freitag oder aber am Montag und Donnerstag) stattfindenden „Markttagen" (Jörne de'schuka), an denen die Landleute aus den Dörfern in die Stadt kamen, um Besorgungen zu 15) Jebamoth, 63 a — auf derselben Seite, wo die oben angeführten Lobpreisungen des Ackerbaues zu finden sind; es scheint eben eine umstrittene Frage gewesen zu sein, welche der beiden Beschäftigungsarten vorzuziehen sei. 16) Baba Mezia, 42 a. *7) Baba Bathra, 90 f.; Baba Mezia, 40 b, 60 f. Beide Traktate enthalten eine ins einzelne gehende Reglementierung des Handels, so besonders B. Mezia, Kap. IV bis V und B. Bathra, Kap. V—VI.