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Menorah · 1926-04-01 · Heft 4 (April 1926) · p. Seite 212

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
4 (1926)
Issue
Heft 4 (April 1926)
Article
Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Palästina und der orientalischen Diaspora im 2. bis 6. Jahrhundert der christlichen Ära
Date
1926-04-01
Page
Seite 212 (sequence 8)
Language
German
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212 MENORAH Sünde"; „Die ihrer Arbeit nachgehenden Handwerker brauchen sich vor den Gelehrten nicht zu erheben"13). Nur ganz wenige Handwerksarten galten als mit den Regeln strenger Sittlichkeit unvereinbar, und zwar das Handwerk des Schmuckkünstlers, des Friseurs, des Parfumeurs, des Webers und des Färbers von FrauenkleiderstofTen, da alle diese Leute es fortwährend mit prunksüchtigen Weibern zu tun hatten und sich so an einen lockeren Verkehr mit Frauen gewöhnen mußten. Als roh galt der Beruf der Esel- und Kameltreiber, der Schiffsknechte, der Bademeister und der Hirten. Wenig verlockend erschien das unsaubere Handwerk der Gerber und der Töpfer, doch waren diese Berufsarten unter den Juden weit verbreitet, so daß ein Gesetzeslehrer einst wehmütig ausrufen mußte: „Es ist nun einmal so, daß man weder die Produktion von wohlriechenden Stoffen noch das Gerben von Leder entbehren kann, doch wohl dem, der die Parfümerie betreibt und wehe dem, der sich mit dem Gerben von Leder abgeben muß". Außer den Gerbern (Burski, vom griechischen „burseos") werden im Talmud häufig noch Schuster, Zimmerleute oder Tischler (Nagar), Töpfer oder Tonbildner (Jozer) und Schmiede erwähnt. Es ist wohl möglich, daß die Bearbeitung von Leder, Holz, Ton und Metall nicht nur im häuslichen Kleinbetrieb vor sich ging, sondern zum Teil auch fabrikmäßig betrieben wurde, da diese Gewerbearten zugleich die Hauptzweige der Großindustrie jener Zeit bildeten14). Daß auch der Handel in Palästina und Babylonien jener Epoche in hoher Blüte stand, ist aus der weitverzweigten, die Handelsbeziehungen regelnden, talmudischen Gesetzgebung zu ersehen. Die Ausfuhr der landwirtschaftlichen Produkte und der Gewerbeerzeugnisse aus den beiden Ländern und die Wareneinfuhr aus anderen Gebieten des römisch-byzantinischen und persischen Reiches, ferner der Handelsverkehr zwischen den Märkten Palästinas und Babyloniens und außerdem der Binnenhandel — all dies bot der Tatkraft unternehmungslustiger Menschen ein weites Betätigungsfeld. Die uralten Handelswege, der Seeweg längs der palästinensisch-syrischen Küste und die Land- oder Karawanenstraßen zwischen Palästina, Syrien und Babylonien, verbanden alle diese Länder mit Ägypten als dem einen und mit Indien als dem anderen Endpunkt. In Babylonien dienten dem Verkehr überdies die Wasserstraßen, der Euphrat und der Königskanal 13) Kidduschin, 29 a, 30 b; Berachoth, 8 a; Aboth, I, 9 und II, 2; Nidda, 49 b; Ghulin, 54 b und passim. 14) Kidduschin, 82 a—b (Mischna und Gemara).

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