Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- Heft 4 (April 1926)
- Article
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Palästina und der orientalischen Diaspora im 2. bis 6. Jahrhundert der christlichen Ära
- Date
- 1926-04-01
- Page
- Seite 210 (sequence 6)
- Language
- German
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210 MENORAH religiöse Bräuche des Judentums beobachten, in Grenzen, die nach Ort und Zeit verschieden festgesetzt waren; hatte sich der Sklave der Beschneidung unterzogen und die Sklavin der Reinigung durch das Tauchbad, so waren sie fortan zur Befolgung der wichtigsten jüdischen Riten verpflichtet. In Palästina und in der Diaspora des christlichen Rom kam dies jedoch seit dem 4. Jahrhundert, nachdem den Juden durch die Gesetze des Konstantin und Constantius aufs strengste untersagt worden war, heidnische Sklaven zu ihrem Glauben zu bekehren und zum Christentum übergetretene Sklaven in ihren Diensten zu behalten, überhaupt nicht mehr in Betracht9). Dies versetzte der jüdischen Wirtschaft und namentlich der Landwirtschaft, die die Fronarbeit damals nicht gut entbehren konnte, einen schweren Schlag. Seine Freiheit konnte der Sklave entweder durch Loskauf oder als Belohnung für besondere dem Herrn erwiesene Dienste erlangen. Dort, wo die erwähnten christlichen Gesetze dem nicht im Wege standen, verpflichtete sich der Freigelassene vorbehaltlos zum Judentum überzutreten und wurde darauf als ein nahezu gleichberechtigtes Mitglied in die jüdische Gemeinde aufgenommen. An manchen Orten war die Freilassung unter der Bedingung üblich, daß die Sklaven fortan der Synagoge zur Verrichtung gewisser, mit dem Gottesdienst zusammenhängender Obliegenheiten geweiht blieben (manumissio ad proseucham); dieser Brauch war besonders in der griechisch-römischen Diaspora (unter anderem in der fernen Kolonie von Tauris im Bosporusreiche) verbreitet, wo er von den Hellenen, die ihre Freigelassenen dem Tempelkulte der einen oder der anderen Gottheit (Hierodulen) zu weihen pflegten, übernommen worden war10). Neben den Grundbesitzern gab es noch eine zahlreiche Klasse von Landpächtern verschiedenster Art, die auch verschieden benannt zu werden pflegten. Je nach den Pachtbedingungen hießen sie bald Pächter (Ghokerim), bald Unternehmer (Mekablim), bald wieder Übernehmer (Arissim). Es waren dies gewöhnlich landlose oder nur wenig Land besitzende Dorfbewohner, die bei dem Gutsbesitzer ein Stück Land oder einen Weinberg zum Bebauen pachteten, um dann den Ertrag mit dem Eigentümer zu teilen. Der Pächter oder Übernehmer pflegte dem Gutsbesitzer entweder den verabredeten Ernteteil in natura abzuliefern oder aber einen bestimmten Teil des nach dem Verkauf des 9) Codex Theodosianus XVI, 8. passim. f d) M i 11 e i s, Reichsrecht u. Volksrecht in den östlichen Provinzen d. Römischen Kaiserreichs(1891), S. 374 ff. Ch. Schüler in Sitzungsberichte d. Akademie 2vl Berlin, 1897, S. 200—225.