Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- Heft 4 (April 1926)
- Article
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Palästina und der orientalischen Diaspora im 2. bis 6. Jahrhundert der christlichen Ära
- Date
- 1926-04-01
- Page
- Seite 209 (sequence 5)
- Language
- German
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DIE WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE USW. 209 tum seines Herrn, und kann demnach selbst weder über Eigentum noch über sonstigen Besitz verfügen: „Alles vom Sklaven Erworbene gehört seinem Herrn". Im Zusammenhange mit diesem Rechtsprinzip wird in einem Midrasch die folgende witzige Geschichte erzählt. Es begab sich einst ein Kaufmann aus Palästina in Begleitung seines Sklaven auf eine weite Reise. Unterwegs erkrankte er und fühlte das Herannahen des Todes. Er wollte sein Testament aufsetzen, doch es fiel ihm ein: „Vermache ich mein ganzes Geld meinem in Palästina zurückgebliebenen Sohne, so wird sich der Sklave damit aus dem Staube machen und mein Sohn wird ganz leer ausgehen." Er rief nun den Sklaven herbei, ließ einen Schreiber holen und diktierte diesem das Folgende als seinen letzten Willen: „Mein ganzes Vermögen vermache ich meinem Sklaven, meinem Sohne aber lasse ich das Recht, aus diesem Vermögen nur einen einzigen Gegenstand für sich auszusuchen/' Nach dem Tode seines Herrn kehrt nun der Sklave überglücklich nach Hause zurück. Der Sohn des Verstorbenen fragt: „Wo ist mein Erbe?*' Da erwidert der Sklave: „Hier ist das Testament, alles gehört mir, du aber darfst dir nur eine einzige Sache heraussuchen." Voll Verzweiflung ging darauf der unglückliche Erbe einen Gesetzeslehrer um Rat an. Dieser sagte ihm nun: „Wie weise war doch dein Vater; erscheine morgen mit dem Sklaven vor Gericht; dort wird das Testament verlesen werden, wonach alles dem Sklaven gehört, dir aber nur eine einzige Sache nach deiner eigenen Wahl; da sollst du nicht säumen, deine Hand auf die Schulter des Sklaven zu legen und kurz und bündig zu erklären: Dieses ist es, wofür ich mich entscheide. So wird der Sklave dein sein mitsamt seinem Gelde, denn es heißt ja, daß alles vom Sklaven Erworbene seinem Herrn gehöre." (Jalkut-Schimoni, Kohelet.) Sogar die Kinder des Sklaven oder der Sklavin sind Eigentum des Herrn, wenn sie in seinem Hause zur Welt gekommen sind. Nach dem Tode eines Sklaven ist die gewöhnliche Ausdrucksform des Beileids: Möge Gott den von dir erlittenen Schaden wieder gutmachen! In den talmudischen Aussprüchen ist dauernd von der Lockerheit der Sitten der Sklaven und Sklavinnen, von ihrer Neigung zur Lüge, zur Trägheit, Dieberei, Trunkenheit und Unkeuschheit die Rede. Daher auch die Rechtfertigung der Prügelstrafe für den Sklaven, des Rechts auf „Stock und Peitsche". Indessen war eine übermäßige Härte der Bestrafung untersagt, so daß ein von einem Herrn verstümmelter Sklave von Rechts wegen freigelassen werden mußte. Die heidnischen Sklaven mußten in einem jüdischen Hausstande von Gesetzes wegen gewisse