Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- Heft 4 (April 1926)
- Article
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Palästina und der orientalischen Diaspora im 2. bis 6. Jahrhundert der christlichen Ära
- Date
- 1926-04-01
- Page
- Seite 208 (sequence 4)
- Language
- German
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208 MENORAH stimmten Arbeit gedungene Arbeiter durfte ohne seine Einwilligung für keinen anderen Zweck verwendet werden, geschweige denn für irgend eine gesundheitschädigende Arbeit; während des Tagewerkes trat nur eine kurze Mittags- und Ruhepause ein; die Zeit, die der Gang zur Arbeitsstätte in Anspruch nahm, war in die Arbeitszeit miteinbegriffen, jedoch nicht die vom Arbeiter für die Heimkehr verwendete Zeit; der Arbeitslohn gelangte täglich zur Auszahlung6). Viel schlimmer war freilich der Sklave gestellt. Allerdings war ein jüdischer Sklave in einem jüdischen Hause eine große Seltenheit, denn nur in äußerstem Notfalle pflegte sich ein Jude aus freien Stücken als Sklave zu verkaufen. Gewöhnlich verfiel er der Sklaverei nur infolge eines Unglückes, sei es als zahlungsunfähiger Schuldner oder als Kriegsgefangener; im letzteren Falle pflegten ihn jedoch seine Volksgenossen loszukaufen und freizulassen. In den Fällen, wo ein Jude dennoch in die Sklaverei zu einem Volksgenossen geriet, war sein Sklavendienst (gemäß dem biblischen Gesetze) auf sechs Jahre beschränkt, aber auch während dieser Dienstzeit genoß er alle Vorrechte eines freien Arbeiters und galt gleichsam als Familienangehöriger. So kam denn das Sprichwort in Umlauf: „Wer einen jüdischen Sklaven kauft, kauft einen Herrn über sich"7). Unbemittelte Leute pflegten allerdings zuweilen ihre Töchter den Volksgenossen als Sklavinnen zu verkaufen, doch kam dies in der Praxis einer Verheiratung mit dem Herrn oder mit einem seiner Familienangehörigen gleich, was dann von Gesetzes wegen die Sklavinnen aus ihrem Sklavenstande erlöste. So konnte ein Jude meistens nur einen Fremdstämmigen als Sklaven besitzen, der der biblischen Tradition zufolge nach wie vor „kanaanitischer Sklave" (Ebed kenaani) genannt wurde. Solche Sklaven oder Sklavinnen wurden auf den Märkten der palästinensischen Küstenstädte: Tyrus, Gaza, Akko u. a. feilgeboten; am meisten waren unter ihnen die Syrer und die schwarzhäutigen Äthiopier (Kuschim) vertreten. Der Sklavenkauf wurde nicht selten durch einen besonderen Kaufbrief bekräftigt. Auf den großen Landgütern sowie in den Häusern der Reichen war die Zahl der heidnischen Sklaven ziemlich beträchtlich, und ihre Arbeit unterschied sich in keiner Weise von dem schweren Frondienst eines Leibeigenen. Den Talmudgesetzen zufolge8) gilt der Sklave, ebenso wie im römischen Recht, als Eigen- 6) Baba-Mezia, Kap. IX. 7) Kidduschin, 22 a; ibid. 16—17; Mechilta, Abschn. Mischpatim. 8) Kidduschin, 22 b u. f.; Gittin, 37 f.; Nasir, 62 b; Jebamoth, 48 b u. a. sonst.