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Menorah · 1926-04-01 · Heft 4 (April 1926) · p. Seite 207

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
4 (1926)
Issue
Heft 4 (April 1926)
Article
Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Palästina und der orientalischen Diaspora im 2. bis 6. Jahrhundert der christlichen Ära
Date
1926-04-01
Page
Seite 207 (sequence 3)
Language
German
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DIE WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE USW. 207 Wässerung. Durch seine üppige Vegetation war in Palästina das Gebiet um den Genezareth-See besonders berühmt, übrigens auch ganz Galiläa, das seit dem zweiten Jahrhundert dementsprechend eine viel dichtere jüdische Bevölkerung als Judäa aufzuweisen hatte. Die drei Hauptzweige der Agrikultur: der Acker-, Garten- und Weinbau standen übrigens nicht nur in Galiläa, sondern auch in Judäa in hoher Blüte. Ein talmudischer Spruch empfiehlt dem Grundbesitzer die folgende harmonische Vereinigung der drei Zweige der Landwirtschaft: „Möge dein Landbesitz in drei Teile eingeteilt sein: ein Drittel fürs Getreide, ein Drittel für Oliven und ein Drittel für den Wein"4). Von den Getreidepllanzen gediehen auf dem palästinensischen Boden besonders gut der Weizen und die Gerste, in Babylonien dagegen eher die Gerste. Das Olivenöl Palästinas ersetzte in Babylonien ein Öl, das aus den Körnern des Sesam (Sumsamin) erzeugt wurde, einer Pflanze, die dort reichlich anzutreffen war. Was den Weinbau betrifft, so blühte er eher in Palästina, dessen Bergabhänge nicht selten mit Weingärten ganz bedeckt waren. Aus Datteln und Feigen gewann man Honig; die Dattelpalme gedieh namentlich in Babylonien. Zurückgeblieben war die Milchwirtschaft, da die Juden für die Viehzucht gar keine Neigung bekundeten. Die Palästinenser blickten auf die Hirten und das Viehweiden sogar mit Verachtung herab, vielleicht, weil dies die mit Raub verbundene Hauptbeschäftigung der nomadisierenden Araber der Grenzgebiete war. So konnten denn auch die palästinensischen Gesetzeslehrer das Züchten von Kleinvieh in für den Ackerbau sich eignenden Landschaften ausdrücklich verbieten; indessen hatte dieses Verbot in Babylonien keine Geltung5). Felder, Olivenhaine und Weingärten umgaben nicht nur die Dörfer, sondern reichten mitunter bis in die Vororte der Städte. In Babylonien stellten übrigens die Städte gewöhnlich nichts als große Dörfer dar, so daß der Städter, ohne die Stadt verlassen zu müssen, dem Landmannsberuf nachgehen konnte. Zur Bebauung größerer Grundstücke wurden entweder Lohnarbeiter (Poalim) oder Sklaven (Abodim) herangezogen. Die talmudische Gesetzgebung regelt bis ins einzelne die Arbeitsbedingungen der Lohnarbeiter in der Landwirtschaft sowie das zwischen diesen und ihren Lohnherren bestehende Vertragsverhältnis. Hiebei werden die Interessen beider Parteien in gleichem Maße berücksichtigt: der für die Verrichtung einer be- 4) Baba-Mczia, 107 a. 5) Baba Kamma, 79 b f. (Mischna und die darauf bezügliche Gemara); vgl. Chulin, 84 b.

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