Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1918-1919
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1919)
- Article
- Hammurapis Gesetzeskodex
- Date
- 1919-09-10
- Page
- Seite 521 (sequence 7)
- Language
- German
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52! letztere Anlass ist hinzuzufügen, weif es solche wfrkfich gleiche Rechtsbestimmungen in den beiden miteinander verglichenen Oesetzeskorpora nicht weiter gibt, wie gegen Joh. Jeremias (a. a. O., S' 40) bemerkt werden muss. Nicht einmal Paragraph 22 „Wenn jemand Raub begeht und ergriffen wird, so wird er getötet" ist mit 2. Mos. 22,1: „Wenn ein Dieb beim (nächtlichen) Einbruch ertappt und geschlagen wird, sodass er davon stirbt, so hat der Betreffende keine Blutschuld" wirklich gleich. Blosse „Anklänge" von Kodex: Hammurapi und Bundesbuch .erklären sich aber noch viel leichter, als ihr oben erwähntes wirkliches Zusammentreffen im ius talionis, aus der ähnlichen Kulturstufe der Völkerschaften, denen die beiden Gesetzsammlungen dienen sollten. In anderen Punkten weichen das babylonische und das hebräische Gesetzeskorpus in ihnen Bestimmungen über die gliche Materie in sehr bemerkenswerter Weise voneinander ab. Denn z. B. ist im Harnmurapi-Gesetz zwar davon die .Rede, dass jemand das Auge von jemandes Knecht zerstört, und ist verordnet, dass er dann die Hälfte des Preises, den der verletzte fremde Knecht wert ist, bezahlen soll (Paragraph- \99)\ aber davon, dass der eigene Besitzer eines Knechtes diesen durch harte Züchtigung verwunden kann und dann bestraft werden soll, ist: in jenem babylonischen Gesetze nichts erwähnt. Dagegen in 2. Mos. 21, 26 steht: „Schlägt einer seinem Knechte ins Auge, dass dieses verloren geht, so soll er ihn für sein Auge freilassen". % Ueberhaupt fehlen in den Gesetzen Kammurapis solche humanitäre Bestimmungen, wie sie in dem verglichenen althebräischen Bundesbuche in Bezug auf die Witwen, Waisen und die wirtschaftlich schwachen Völksklassen überhaupt auf das nachdrücklichste eingeschärft v/erden (2. Mos. 21, 20, 26f.; 22, 20—26). Die Paragraphen 117, 137, 168, 226 sprechen gar nicht von den Armen, Witwjen und Waisen, wie man12) behauptet, und die Worte im Epilog „Hammurapi ist ein Herr, der wie ein Vater für die Untertanen ist", auf die man ebenfalls hinweist, können jenen ausdrücklichen Geboten der Hebräer keineswegs die Wage halten. Auch ist es ein überaus bemerkenswerter Zug an jener babylonischen Gesetzgebung, dass die Rangstufen vor Gericht und bei der Abmessung der Strafen nicht bloss überhaupt, was schon beklagenswert wäre, sondern, in sehr weitgehendem Grade berücksichtigt werden. Denn in Paragraph 116 heisst es: „Wenn der Häftling im Hause der Haft an Schlägen oder schlechter Behandlung stirbt,"so soll der Herr des Häftlings seinen Geschäftsmann (Gefangenenwärter) vor Gericht überführen: Wenn er ein Freigeborener. war, soll man seinen (des Geschäftsmannes). Sohn töten, wenn es ein Sklave war, soll er ein Drittel Mine Gold zahlen". Derselbe greuliche Unterschied wird in den Paragraphen 1Q3. Wiedervergeltungsprinzip nicht vorausgesetzt. Aber in dieser hebräischen Stelle ist nicht von einem einzigen Körpergliede die Rede, betreffs dessen das ius talionis hätte ausgeübt werden können. Nur soviel, darf man sagen, dass die Worte des ius talionis in den hebräischen Sätzen mehr wie blosse Formeln klingen und daher nur die Strenge der Bestrafung andeuten sollen '«) Kittel, Geschichte des Volkes Israel, Bd. I (1916) S. 86. .