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Neue jüdische Monatshefte · 1919-09-10 · Heft 23-24 (10.9.1919) · p. Seite 520

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1918-1919
Issue
Heft 23-24 (10.9.1919)
Article
Hammurapis Gesetzeskodex
Date
1919-09-10
Page
Seite 520 (sequence 6)
Language
German
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,520 'kmm als Beweis des Gegenteils angesehen werden darf. Vollends über religiöse Pflichten im engeren "Sinn, wie über' Unterlassung von Qötzendienst und Bilderdienst, lesen wir im Gesetzbuche des babylonischen Herrschers nichts. Wie strengest dagegen Verkenn ung der Einheitlichkeit nsnd Geistigkeit Gottes in 2. Mos. 20, 22 — 26 verpönt! Auch die Zauberei ist vom babylonischen Könige nicht verboten, obgleich dies von einigen10) behauptet worden ist. Sie beziehen sich dabei auf Paragraph 1: „Wenn jemand einen andern umstrickt, einen Bann auf ihn wirft, es aber nicht beweisen kann, so soll der, welcher ihn umstrickt hat, ^getötet werden/' Aber das ist nur gegen eine unbegründete Beschuldigung gerichtet, die mit Verwendung von zauberischen Formeln ausgesprochen worden ist. Noch weniger deutlich ist ein Verbot der Zauberei an sich in Paragraph 2 ausgesprochen, wo erst von blosser Verdächtigung die Rede ist, und' dann erst hinterher der Verdächtigende als „Umstricker" bezeichnet wird, der — was jenen beiden Gelehrten ganz entgangen ist — eine Belohnung erhält, falls seine Beschuldigung als wahr erwiesen wird. Irlammurapis Gesetze sind weit davon entfernt, einen so klaren ' Satz .gegen Zauberei zu enthalten, wie der folgende ist: „Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen!" (2. Mos. 22, 17.) Mein Urteil über Hammurapis Stellung zum Aberglauben wird noch dadurch unterstützt, dass .er 4ßs Ordale mehrmals ausdrücklich als ein giltiges Mittel der Rechtsfesistefiung zulässt, wie folgende Worte zeigen: „Wenn-jemand -eine Verdächtigung gegen einen andern ausstreut, und der, gegen den die Verdächtigung ausgestreut ist, zum Flusse geht, in den Fluss springt: so soll, wenn der Fluss ihn fortrafft, der, der ihn umstrickt hat, sein Haus in Besitz nehmen" (Paragraph 2; ebenso Paragraph 132). . Fassen wir aber bei der Vergleichung der Hammurapi-Gesetze und der ältesten legislativen Pentateuchsducht nun endlich die Partien ins Äuge, die sich auf die gleichen Materien beziehen! Gewiss fehlt es da nicht an Fällen, in denen beide Gesetzgebungen wirklich übereinstimmen. Denn in den Gesetzen Harnmurapis heisst es: „Wenn jemand einem andern da?' Auge zerstört, so soll man ihm sein Auge zerstören" (Paragraph 196), oder „Wenn er einem andern einen Knochen "zerbricht, so <soIl man ihm seinen Knochen zerbrechen" (Paragraph 197) und „Wenn jemand die Zähne von einem andern seinesgleichen ausschlägt, so soll man seine Zähne ausschlagen" (Paragraph '200)._ Wer erinnert sich da nicht sofort an die bekannte Formulierung des ius talionis „Auge um Auge, Zahn um Zahnj usw." (2. Mos. 21, 24)? Dieses Zusammentreffen des altbabyionischen und des altisraelitischen Gesetzes im Verg-eltungsrecht erklärt sich naturgemäss aus der den betreffenden beiden Menschenkreisen gemeinsamen antiken Anschauungsweise und aus der knappen, gleichsam .intransigenten, jeden Einwand von vornherein abschneidenden Formulierung dieses Vergeltungsprinzips.11) Der ,io) johns in The^ Expository Times (1903), p. 238 und Joh. Jeremias in seiner Broschüre „Moses und Hamnuirabi" (1903), S, 40. "Js. Scheftelowitz meint in der Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums (1912), S. 129f., 372 f., behaupten zu dürfen, jene-Satze des althebräischen Gesetzbuches seien anders gemeint, als am 'babylonischen Kodex. Denn schon in 2. Mos. 21, 18 f. sei jenes

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