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Neue jüdische Monatshefte · 1919-09-10 · Heft 23-24 (10.9.1919) · p. Seite 519

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1918-1919
Issue
Heft 23-24 (10.9.1919)
Article
Hammurapis Gesetzeskodex
Date
1919-09-10
Page
Seite 519 (sequence 5)
Language
German
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519 blicken wir weiterhin einen hochentwickelten Zustand des Ackerbaues, der Gartenkultur (Paragraph 27 usw.) und des Gewerbes: Nicht bloss Baumeister (Paragraph 228 usw.), sondern auch Aerzte, und zwar sogar Tierärzte (Paragraph 224 f.) werden erwähnt Dort sehen wir die Bevölkerung auch von lebhaftem- Interesse für Handel und Verkehr überhaupt bewegt: Daher die vielen Vorschriften für Schiffsvermietung und eventuelle Kollision von „Frachtschiff und Fähre" (Paragraph 240). Wieviel einfacher ist das Bild der staatlichen und sozialen Verhältnisse, das uns aus dem hebräischen Dekalog und Bundesbuch entgegentritt! Israels Stämme mit Stammesfürsten an der Spitze (2. Mos. 22, 27) bilden einen Freistaat, nur dass sein Gott als idealer König mit seinem Gesetz und dessen fortdauernden Interpreten dem Volksgewissen als oberste Autorität vorschwebt. Die von den Starnrnesältesten gebildete allgemeine Volksversammlung hatte die oberste Entscheidung über Krieg und Frieden usw. (Rieht. 20,1; 21,1; 2. Sam. 5,1 usw.), und so bietet das alte Israel auch in dieser Beziehung7) eine kulturelle Parallele zum Volk fcfer Griechen8). Die Glieder dieses Gemeinwesens zerfallen in Freie, Knechte und iMiigde, und die Beschäftigungsarten des Volkes Israel, dem das Bundesbuch vorgelegt wurde, sind verhältnismässig einfach: Viehzucht, Ackerbau und Weinbau (2. Mos. 22,4) sind ausdrücklich erwähnt, wenn natürlich auch Handwerker zum Bau von Häusern und zur Herstellung anderer notwendigster Bedürfnisse vorhanden gewesen sind. Gerade diese einfachere, freiere Art der politisch-sozialen Verhältnisse des — kurzgesagt mosaischen — Israel erklärt übrigens die Verschiedenheit des in Hammurapis Gesetzeskodex und in Israels Bundesbuch beschriebenen Strafvollzugs, die auf den ersten Blick sehr auffallend ist. Das altbabylonische Oesetz kennt nicht die Verwandtenrache, die nach dem israelitischen Gesetze bestand. Die ausgebildete Monarchie Babyloniens hatte die Strafexekutive ganz sich vorbehalten. Welche Oberflächlichkeit des Auhagens zeigt sich aber darin, wenn man9) dem israelitischen Gesetz „göttliche Sanktionierung" der Blutrache vorwirft! Wer gerecht urteilen will, kann nur! von göttlicher Einschränkung dieser alten Sitte sprechen. Denn im Bundesbuch (2. (Mos. 21,13) und überall (5. Mos!. 4,41 f. usw.) sind für den, der unabsichtlich jemanden getötet hatte, Asyle gegenüber der Vergeltung der Verwandten angeordnet. Welchen Unterschied ferner zeigen die beiden in Rede stehenden Gesetzeskorpora, wenn man ihre Beziehung zu dem, worin alle Menschenkultur schliesslich gipfelt, zum religiösen Faktor der Weltanschauung, ins Auge fasst? Hammurapis legislative Inschrift setzt den vielgestaltigsten Polytheismus voraus, denn sie nennt ja gleich in den ersten drei Zeilen vier Götter (Anu, Bei, Ea und Marduk), geht aber sonst am Kultus der Götter stillschweigend vorüber, da das Verbot des Tempelraubs (Paragraph 6) 7) In bezug auf die Geschichtsschreibung habe ich es im Jahrgang l hier dargestellt. 8) Vgl. Hermann, Lehrbuch der griechischen Staatsaltertümer, 6, Aufl., S. 2, "61 f. ö) Friedr. Delitzsch, Babel und Bibel, Heft II, S. 26.

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