Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1918-1919
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1919)
- Article
- Hammurapis Gesetzeskodex
- Date
- 1919-09-10
- Page
- Seite 518 (sequence 4)
- Language
- German
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518 hat0), entzog ich mich dicht, war nicht säumig, eine Wormstätte des Friedens schaffte ich ihnen. Steile Ersten erschloss ich, Licht Hess ich über sie strahlen usw." Ueber die hohe Bedeutung dieser Gesetzessammlung kann niemand zweifelhaft sein. Sie erweckt das Interesse jedes Freundes der Kulturgeschichtsfbrschung überhaupt, wenn auch speziell das des Juristen. Gebauer wird ihre kulturgeschichtliche Stellung aber erst durch ihre Verglekhung mit den sonstigen Gesetzessammlungen der alten Völkerwelt festgestellt werden können. Welche Aufgabe könnte da nun näher liegen, als die, die Gesetze der,Hebräer daneben zu halten, da diese ja aus Ur im südwestlichen Babylonien auswanderten? Zur Lösung dieser Aufgabe der vergleichenden Rechtsforschung sei daher im folgenden ein' Beitrag gegeben! Eine solche Fundamentalgesetzgebung nun, wie sie — nicht bLoss «ach der Ueberlieferung, sondern auch aus guten Gründen der Literatur» Wissenschaft — an der Spitze der israelitischen Gesetze steht, haben wir in jener Gesetzes Vorschrift nicht, und eine Parallele zu den zehn pfeilerartigen Gesetzesprinzipien Moses hat man6) auch überhaupt den Babyfoniern vergeblich zuschreiben wollen. Denn nur einige Fragen eines Priesters, nämlich „Ist er in das Haus seines Nächsten eingedrungen? Hat er dem Weibe seines Nächsten sich genaht? usw." konnte Delitzsch in seinem „Babel und Bibel" dem althebräischen Dekatog an die Seitej stellen. Aber es gibt in der israelitischen Literatur ein Gesetzeskorpus, das sehr dazu einlädt, mit Hammurapis Gesetzgebung verglichen zu werden. Das ist das Bundesbu-ch, das wir in 2. Mos. 20, 22—23, 33 lesen und das eine nächste Ausführung der göttlichen Grundgesetzgebung bildete. Dieses anerkanntermassen aite Gesetzeskorpus beginnt mit einem Verbot des ^Götzendienstes ,und des Bilderdienstes und regelt Zahl und Art der Altäre (20, 22—26). Darauf, folgen Bestimmungen über das Gesinderecht (21, 1—11), ferner zum Schutze von Leib und Leben (V. 12-—32), zur Behütung des Eigentums gegen Diebstahl, Raub und ähnliche Vergehen (V. 33—22,16), sodann Rechtssätze gegen Zauberei und Götzendienst (22, 17—19), Humanität s forde run gen . zugunsten der Fremden, Witwen, Waisen und Armen überhaupt (V. 20—26) usw. Welches verschiedene Bild bietet sich dem vergleichenden Auge dar, wenn es die beiden erwähnten Gesetzeskorpora zunächst in bezug auf ihren politischen und sozialen Hintergrund betrachtet! Jener babylonische Gesetzeskodex iässt uns in eine reichgegliedertc Monarchie blicken. Da ist von dem Könige, seinen kriegerischen Unternehmungen und seinen Friedensaufgaben die Rede. Um den „Palast" oder „,Hor" (Paragraph 6), der in charakteristischer Weise schon'damals den Staat oder die Regierung bezeichnete, gruppieren sich Freigeborene * (Paragraph 176, 203), Freigelassene (Paragraph 15 usw,) und Sklaven' (Paragraph 7 usw.)* Militärpersonen (Paragraph Q6 usw.) und Leute mit königlichem Lehen (Paragraph 40), In Hammurapis Gesetzeskodex erl\ Si<dl derbedanke des „Königtums von Gottes Gnaden" an. B D. neramans (m -Leiden). Vgl die Auseinandersetzung* mit ihm in meiner Gcsthichte der <aittestamenthchen Religion (1915$, S. 282.