Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1918-1919
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1919)
- Article
- Hammurapis Gesetzeskodex
- Date
- 1919-09-10
- Page
- Seite 517 (sequence 3)
- Language
- German
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517 getötet werden") und das Oesetz gegen Aneignung fremden Eigentums; die bei Gelegenheit eines Hausbrandes ausgeübt wird, scMcsst den 'Abschnitt in ebenso bezeichnender Weise. — Eine dritte ReJhef von Rechtsnormen (Paragraph 26—41) regelt die besonders strenge Dienstpflicht von Militärpersonen in bezug auf das; von ihnen gegenüber ihrem Lehen anzuwendende Verfahren. Etwaige Hinterziehung der Militärpflicht ist mit Todesstrafe bedroht. Dagegen wird einem Offizier oder einfache« Kriegsmann, der „im Unglück des Königs' (Euphemismus statt „bei einer Niederlage'') gefangen genommen worden ist, sein Eigentum bis zur seines: Rückkehr aus der Gefangenschaft bewahrt. — Dies 'führte den Gesetzgeber darauf, dass er in einer vierten Paragraphenreihe überhaupt die Pachtung oder zeitweilige Benutzung .(bzw. Beschädigung) eines Grundstückes, Borg und Verzinsung, Depositenwesen und Schufdliafi regelte (Paragraph 49—126). Höchst interessant ist dabei, dass die S c h a n kwirt Schäften unter eine besonders strenge Kontrolle gestellt sind. Denn es heisst z. B.: „Wenn eine Schenkv/irtin (!) afe Preis für Getränke Getreide nimmt und der Preis des Getränkes geringer als der des Getreides ist, so soll man sie dessen überführen und ins Wasser werfen" (Paragraph 10$). — Eine fünfte Gruppe von Abschnitten (Paragraph 12T bis 177) 'bezieht sidi auf die Eh'e, Eheschluss, Ehebruch und Erbrecht und' vieles andere, was mit der Familie zusammenhängt. Da ist z. B. verordnet, dass eine Ehe nur dann besteht, wenn eine) Beirats urkundö aufgesetzt worden ist (Paragraph 128). Im Anschluss an diesen Abschnitt wird von dem erbrechtüchen Verhältnis der Mädchen gehandelt, die sich einem Tempel geweiht Iiatten, oder Buhldirnen - waren (Paragraph 178—182) /und keineswegs .enterbt wurden.4)!Äuch von Ziehkindern md Adoptierten ist im Anschluss an das Familien- und Erbrecht die Rede (Paragraph 183—194). — Eine sechste Gruppe von Gesetzen (Paragraph 195—227) betrifft die Verbrechen gegen Leib und Leben, wie z. B.. „Wenn ein Arzt jemandem eine schwere Wunde mit dem Operafions- ' messer beibringt und ihn so tötet, so soll man ihm! die Hände abhauen'" (Paragraph 218) oder „Wenn der Arzt der Rinder oder Esel einem Rind oder Esel eine schwere Wunde macht und es so tötet, soll er ein Viertel seines Preises dem Eigentümer geben." Noch andere Reihen von Vorschriften regeln die Haftpflicht des Baumeisters (Paragraph 223 bis 233) oder des Schiffers (Paragraph 234 bis 240), des Mieters von Arbeitstieren oder des Hirten (Paragraph 241—277), oder sie bestimmen endlich die Rückgängigmachung eines Kaufes, wenn die schlechte Qualität des Kaufobjektes sich hinterher herausstellt (Paragraph 278—282). Die Inschrift schliesst mit einem ausführlichen Epi/og, in welchem die Rechtsbestimmungen empfohlen werden, „die Hammurapi, der weise König, festgesetzt und mit denen er dem Lande gerechtes Gesetz und eine fromme Satzung gelehrt hat." Zur Charakteristik des Gesetzgebers heisst es da weiter: „Hammurapi, der schützende König bin ich. Den Menschen, die Bei mir geschenkt, deren Regierung Marduk mir gegeben *) Vgl. dagegen den Protest gegen Tempelprostitution in ,5, Mos. 23,181