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Neue jüdische Monatshefte · 1919-09-10 · Heft 23-24 (10.9.1919) · p. Seite 516

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1918-1919
Issue
Heft 23-24 (10.9.1919)
Article
Hammurapis Gesetzeskodex
Date
1919-09-10
Page
Seite 516 (sequence 2)
Language
German
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SVÖ dieses Monumente mitsamt dem Texte der darauf befindlichen Inschrift*' uod eine Entzifferung1 derselben wurde zuerst von dem verdienstvollen Profccoor V, Scheit zu Paris veröffentlicht. Eine Verdeutschung1 dea Textes wurde dann bald darauf von Hugo Winckler unter dem Titel „Die Gesetze Kammurabis"8) herausgegeben. Weiter folgte dann eine unabhängig von Windeier .hergesteilte englische Uebersetzung von C, H. W. Johns, die des bezeichnenden Titel „The Oldest Code of Laws in the World" trägt, ferner die grosse Ausgabe in. Keilschrift und Uebersetzung von Robert Francis Harper (Chicago 1904) usw. Diese Inschrift verdient aus verschiedenen Gesichtspunkten gar wohl den Namen eines Gesetzeskodex. Dies ist schon wegen ihrer; Eringahgspart'ie der Fall. Denn darin heisst es z. B,: „Mich, Hammurapi, den hohen Fürsten, der Gott fürchtet, um dem Rechte im Lande Geltung zu verschaffen, den Schlechten und Bösen zu vernichten, damit der Starke dem Schwachen nicht schade, damit ich wie Schamasch (der Sonnengott) das.Land erleuchte, haben Anu (der Gott der Oberwelt^ und Bei mich mit Namen berufen, tsm das Wohlbefinden der Menschen., zu fördern".- Also darnach soll diese Inschrift eine grundlegende Gesetzgebung für den von Hammurapi beherrschten Staat enthalten. Ein Gesetzeskodex ist diese Inschrift auch wegen ihres Umfanges zw nennen. Denn sie umfasst nicht weniger als 282 Paragraphen. Die Zahl hat mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, obgleich die Iftsdhrift in ihrem jetzigen Zustand eine Lücke zeigt. Von den 21 und 23 Kolumnen nämlich, in denen die Inschrift auf die Vorder- und Ruckssite jener Säule eingehauen wiisrdie, sind fünf Kolumnen auf *der Vorderseite weggemejsselt worden, um einer andern Inschrift Platz zu machen, die freilich dann nicht wirklich hergestellt wurde. Für die so entstandene Lütke ikonnte nach Massgahe der übriggebliebenen 44 Kolumnen ein Umfang von 34- Paragraphen berechnet und daher hinter Paragraph 65 gleich mit Paragraph 100 weitergezählt v/erden, was glücklicherweise gleichmässig in. der französischen, deutschen und englischen Uebersetzung geschehen ist. Diese Gesetzesinschrift ist demnach umfangreicher, als das s i n a - itä sc Sie fc,Bundesbuch" der Hebräer, das in 2. Mos. 20, 22—23, 33 nur 105 Paragraphen enthält, oder das; Zwölftafelgesetz der Römer. Von dessen einzelnen Tafeln hat Schoelt circa 100 Paragraphen! gesammelt. Uebdgens der ph'ö nä zische- Opfertarif, der etwa aus dem vierten vorchristlichen Jahrhundert stammt und 1845 zu Marseille gefunden und neuerdings wieder von Lagrange5) erklärt worden ist, umfasst nur 21 Zeilen. Ein. Gesetzeskodex wird jene Inschrift endlich auch wegen ihrer systematischen Ordnung mit gutem Recht genannt. Denn ehre einseinen Bestimmungen können in folgende Gruppen zerlegt werden: Die ersten 5 Paragraphen bestimmen die Strafen für verteumderischc Anklage einerseits und ungerechte Verurteilung andererseits. — -Eine zweite Gruppe von Rechtsnormen (Paragraph 6—25) betrifft Diebstahl und Hehlerei. Das Verbot gegen Tempelraub geht dabei in bemerkenswerte? Weise voran („Wenn jemand Besitz von Gott stiehlt, so soll er 2) Zuerst meinte^ man, den Namen mit b schreiben zu müssen. V l^grange, Ltuaes sur leä Religions semitiques (2. ed. 1905), p. 469 ss.

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