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Neue jüdische Monatshefte · 1919-09-10 · Heft 23-24 (10.9.1919) · p. Seite 495

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1918-1919
Issue
Heft 23-24 (10.9.1919)
Article
Die Verfassung der "Jüdischen Religionsgesellschaft" in Polen und das Recht der Minderheiten
Date
1919-09-10
Page
Seite 495 (sequence 3)
Language
German
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So steht die Verordnung schon selbst mit ihrem Orundgcdanken der Organisierung: durch den Staat im Widerspruch zum S t a a t£ v e r tr a g e, der die Mistderheitsrechte schützt. In vielen Einzelheiten der vorliegenden Verordnung zeigt sich der gleiche Widerspruch. Die Zuständigkeit, die den Gemeinden" gelassen werden soll,' ist zu eng begrenzt. Die „obligatorischen Vorschriften" erblicken die Aufgabe der Gemeinden lediglich darin, für die rein religiösen* Angelegenheiten zu sorgen. Auch hinsichtlich des Schulwesens ist nur die Rede davon, dass die Gemeinden „die religiöse Erziehung der Jugend zu überwachen" haben. Ha dieser Beziehung war der deutsche Entwurf weiter gegangen; er hatte die Erziehung der Jugend schlechthin zur Aufgabe der Gemeinden gemacht und ihnen damit das gesamte Schulwesen unterstellt. Das poloiischc Kultusministerium wird doch wohl einsehen müssen, dass seine Regelung, wonach die Gemeinden lediglich den Religionsunterricht der Jugend zu erteilen befugt sind, dem Wortlaut und Geiste des Staatsvertrages vom 28. Juni 1919 zuwider läuft. Die Judenschaft hat dss Recht, ihr Schulwesen — ganz besonders das elementare Schulwesen — selbständig zu regeln. Die gleiche Nichtbeachtung der durch internationales Recht gewährleisteten Rechte und Freiheiten findet sich ferner in der Stellung, die der Staat in dem neuen polnischen Rechte den Gemeinden und' dem 'Religionsrat (so heisst jetzt die Stelle, die in der deutscher* Verordnung als Oberster Rat bezeichnet war) gegenüber einnimmt Die Grossgemeinden, die mehr als 5000 Seelen umfassen, wählen nicht einmal ihren Vorstand selbständig. Die staatliche Aufsichtsbehörde entsendet 3 Mitglieder, die sie selbst aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde auswählt, in den Vorstand. Auch in den Religionsrat hat der Kultusminister 4 weltliche und 2 rabbinische Mitglieder nach seiner Wahl zu entsenden. Den Staatsbehörden steht ein weitgehendes Recht der Bestätigung der aus der Wahl der Gemeindcmitglicder hervorgegangene« Vorstandsmitglieder und Rabbiner zu. In der Finanzwirtschaft sind die Gemeinden nicht frei. Die Einführung und Veränderung von Gebühren und Abgaben unterliegt der Genehmigung der Staatsbehörde; jeder Haushaltsplan und jede Umlage* liste sind der Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Alles dies sind Beschränkungen, die mit autonomer Verwaltung unverträglich sind. Ich will mich an dieser Stelle darauf beschränken, diese grundlegenden Fehler der neuen Judengesetzgebung zu kennzeichnen, amd hinsichtlich der Kritik aller Einzelbestimmungen auf meine oben erwähnten Ausführungen Verweisen. Die prinzipiellen Bedenken aber, die sich aus dem Widerspruche mit dem Schutz der Minderheiten ergeben, sind schwerwiegendster Art. Es wird strengstens darauf zu achten sein, dass der gesetzliche Schutz, der den Juden als Minderheit in Polen gewährt worden ist, nicht durch Verordnungen dieser Art verkümmert wird. Des* Staatsvertrag vom 28. Juni 1919 enthält nur den Anfang der Freiheiten für die nationalen Minderheiten. Nicht nur die Juden, sondern feile

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