Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1918-1919
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1919)
- Article
- Die Verfassung der "Jüdischen Religionsgesellschaft" in Polen und das Recht der Minderheiten
- Date
- 1919-09-10
- Page
- Seite 494 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2908689-2908735-2908752-2912130--2687-2912157- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
.494 i Oemeindeverhältnisse wiederum gesetzgeberisch zu regfein. Ihre Versuche sind allerdings nur schüchtern und tastend; sie vollziehen sich einstweilen nur ,auf dem Wege der Verordnung und behalten die endgültige Regelung für das ganze Staatsgebiet der ordentlichen Gesetzgebung durch .den Sejm vor. i ""~ Die jetzt bekannt gewordenen Materialien bestehen aus dem Dekret des Kultusministers vom 7. Februar 1919, aus den Rundschreiben vom 27. März 1919 und aus einem späteren, nicht mit Datum verseihejiejn Rundschreiben, welch letzterem „obligatorische Vorschriften" betreffend die Organisation der jüdischen Kultusgemeinden beigegeben sind. Diese „obligatorischen Vorschriften" enthalten dem Inhalt nach eine vollständige Regelung der Verhältnisse der jüdischen Kultusgemeinden. Zwar hat der Kultusminister, der alle diese Verordnungen erlassen hat, das Organisationswerk der deutschen Ökkupationsbehörde angegriffen. Er behauptet, es hätte politische Tendenzen in die Gemeinden gebracht und in sie so die bisher unbekannten Keime politischer Konflikte hinein, getragen. Trotzdem lehnen sich die neuen Verordnungen sehr eng an die deutsche Verordnung vom 1. November 1916 an und enthalten nur geringfügige 'Abwertungen von der Organisation, die zu deutscher Zeit geplant war. Diese Anlehnung aji den deutschen Entwurf ist umso verwunderlicher, als inzwischen durch den Staatsvertrag, vom 28. Juni 1919, der ja auch in Polen bereits ratifiziert ist, der Schutz der Minderheiten insbesondere auch für die Juden eingeführt ist. Dieser Staatsvertrag gewährleistet in seinem Artikel 8 auch den Juden das freie Recht, wohltätige, religiöse, soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten auf eigene Kosten zu gründen, zu verwalten, zu überwachen und dabei ihre eigene Sprache anzuwenden und frei ihre Religion auszuüben. Man müsste nach diesem Artikel 8, der durch Artikel 1 des gleichen Staatsvertrages als polnisches Grundgesetz zu gelten hat, und der ausserdem, wie der ganze Inhalt des Staatsvertrages, unter dem Schutz des Völkerbundes steht, erwarten, dass überhaupt auf allgemeinem staatlichen Verordnimgswege, ohne auch nur die Judenschaft gehört zu haben, keine Verordnungen über die Verfassung der religiösen Gemeinden erlassen werden dürften. Darin muss sich ja gerade die Autonomie der religiös-nationalen Minderheit zeigen, dass sie auf dem ihr üherlassenen Gebiete sic-Ti selbständig einrichtet und organisiert. Der Minoritätenschutz des Staatsvertrages vom 28. Juni 1919 ist kein vollendete^ er umfasst nicht alle Angelegenheiten, die selbständig zu regein an sfch Sache der Nationalitäten selbst wäre. Ohne jeden Zweifel aber stellt nach dem Wortlaut des Vertrages fest, dass die religiösen Einridhtungeri von den Minderheiten selbst zu schaffen und zu verwalten sind. Danach müsste die staatliche Gesetzgebung auf diesem Wege ausscheiden. Mindestens aber wäre selbst für die Uebergangszeit zu verlangen, dass der Staat nicht ohne Zustimmung und auch nur .Befragung und -Anhörung der Minderheit selbst ihr eine gesetzliche Organisation zwangsweise gibt.