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Neue jüdische Monatshefte · 1919-05-25 · Heft 16 (25.5.1919) · p. Seite 331

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1918-1919
Issue
Heft 16 (25.5.1919)
Article
Neuordnung des Landesverwaltung in Palästina
Date
1919-05-25
Page
Seite 331 (sequence 3)
Language
German
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329 Das beste Verwaltungssystem für diese Uebergangszeit sdheint uns das folgende zu sein: 1. Palästina wird ein autonomes Gemeinwesen mit der für die Uebergangszeit geltenden Einschränkung, dass der an der Spitze der Verwaltung stehende Gouverneur durch die vom Völkerbund bestimmte Mandatamiacht Palästinas ernannt wird. In dem Mandate des Völkerbundes muss klar zum Ausdruck komm'en, dass die Verwaltung des Landes durch die Mandatarmacht eine möglichst grosse Ansiedlung vors Juden — unter Wahrung aller wohlerworbenen Rechte der Nichtjuden — und den Ausbau Palästinas zur nationalen Heimstätte der Juden zum Ziele haben sofl. 2. Dem Gouverneur untersteht die allgemeine Landesverwaltung, insbesondere: a) die Ernennung und Kontrolle der lokalen Verwaltungsbeamtea; b) die Sorge für die öffentliche Sicherheit; c) die Rechtspflege und Ernennung der Richter; d) die Kontrolle der Einwanderung; e) die Aufsicht über alle öffentlichen Verkehrsmittel; f) die öffentliche Hygiene; g) die Ausschreibung von Steuern zur Bestreitung der Ausgaben des Landes; h) die Vergebung von öffentlichen Arbeiten; i) die Festsetzung und Erhebung von Einfuhrzöllen. 3. Dem Gouverneur steht ein Rat von 30—50 Mitgliedern für die Gesetzgebung (legislative Council) und ein Rat von 6—10 Mitgliedern für die Verwaltung (execufive Council) mit beratender Stimme zur Seite. Die Mitglieder beider Räte werden vom Gouverneur alle zwei Jahre neu berufen. 4. An Stelle der beiden Räte tritt ein von den über 20 Jahre alten Einwohnern gewählter Landtag, sobald mindestens die Hälfte aller Wahlberechtigten lesen und schreiben kann. Der Gouverneur ist an die Zu* Stimmung des Landtages gebunden beim Erlass von Gesetzen, bei der Ausschreibung von Steuern und Zöllen und bei allen Regierungsakten, welche Ausgaben aus öffentlichen Mitteln erfordern. 5. Alle mit der jüdischen Einwanderung und Kolonisation zusammenhängenden Massnahmen der Regierung werden von einem jüdischen Staatssekretär bearbeitet, der von der Mandatarmacht auf Vorschlag des Jüdischen Nationalrats ernannt wird und dem Gouverneur unterstellt ist. 6. Sobald mindestens s/s der Wahlberechtigten lesen und schreiben können, wird der Gouverneur nicht mehr von der Mandatarmacht ernannt, sondern von "der Bevölkerung selbst gewählt. Damit erlischt zugleich das Mandat der Mandatarmacht. Dem Verwaltungssystem, das hier in den Grundzügen für <las ganze Land gezeichnet wurde, entspricht in der Ueberganszeit auch die Verwaltung in den kleineren Verwaltungsbezirken — Kazas und Naliies. Die Verwaltung jedes Bezirks ruht in den Händen eines vom Gouverneur ernannten Beamten, dem ein Ausschuss zur Seite steht, dessen Mitglieder aus der Bevölkerung des Bezirks vom Gouverneur und executive Council berufen werden. Bei Bildung der Verwaltungsbezirke soll möglichst auf Gründung von Bezirken mit einheitlicher oder fast einheitlicher Bevölkerung hingewirkt werden,

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