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Neue jüdische Monatshefte · 1919-01-10 · Heft 7-8 (10.1.1919) · p. Seite 161

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1918-1919
Issue
Heft 7-8 (10.1.1919)
Article
Trennung von Kirche und Staat
Date
1919-01-10
Page
Seite 161 (sequence 6)
Language
German
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159 zu tragen. Vom klerikalen Standpunkt also die idealste Lösung, der $tant hat alle Pflichten übernommen und eich aller Rechte begeben. Für die aktuelle Frage der Trennung in Deutschland kann dieses belgische Beispiel, das der Vollständigkeit halber erwähnt wird, außer asht bleiben, diese Form wird sicher nicht gewählt werden, erseheint auch nicht gerecht und empfehlenswert Von wesentlich anderen Gesichtspunkten als wie sie in den bisher skizzierten Formen zutage trat, ging die Form der Trennung aus, die in dem schweizerischen Kanton Basel durchgeführt wurde. Dort ließ man sich von dem schon oben betonten Gedanken leiten, daß es der Bedeutung der Religion nicht angemessen sei, sie der Vereinsbildung zu überlassen, daß Religion ein Bestandteil der Volkskultur sei, daß daher, um den Gegensatz in zwei prägnanten Schlagworten auszudrücken, da*s Ziel nicht eine Verein akirche, sondorn eine Volkskirche sein müsse. Im Stile der Volkskirche wollte das dortige Gesetz alle Religionen organisieren. Das heißt, es wurde grundsätzüch ausgesprochen, daß jeder einem Glauben Zugehörige Mitglied der Religionsgemeinde ' ist, bis er seinen Austritt durch einen Willensakt erklärt, daß diese Gemeinden Gebilde des öffentlichen Rechtes sind und das Besteller ungerecht gegenüber ihren Mitgliedern haben. Der Staat verlangt von den Gemeinden, damit sie von ihm als solche öffentlich-rechtliche Volkskirchengemeinden anerkannt werden, daß sie sich auf demokratischer Grundlage organisieren, daß die Gemeindevorständo und die Geistlichen durch die stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden, daß jeder im Bezirke wohnende Religionsgenosse als Mitglied anerkannt wird, und daß den Bedürfnissen einer etwaigen Minderheit angemessener Spielraum gewahrt bleibt. Diejenigen, die, wie die katholische Kirche, aus kirchlichen Gründen solche Grundgesetze ablehnen, bleiben auf den Weg der Vereinsgründung angewiesen. In jedem Falle hat der Staat mit der Gemeinde nichts mehr zu tun, sie ist frei und regelt sich ihre Angelegenheiten nach eigenem Ermessen. Man wird nicht anstehen können, diese Form in ihrem Grundgedanken sowohl von allgemeinen Erwägungen aus als auch vom jüdischen Standpunkt aus als die ideale Lösung zu bezeichnen. Die Bedeutung der Religion als unentbehrlicher Bestandteil des Volkslebens kommt gebührend zum Ausdruck, die Gemeindefreiheit ist gewalirt, und durch die Verleihung des Besteuerungsrechtes ist die Gefahr der Plutokratie, die Abhängigkeit von den kapitalkräftigen Kreisen vermieden. Durch die im Gemeindestatut vorzusehende Form der Wahrung der Rechte der Minderheit ist schließlich der Gefahr der Absplitterung zu kleinen Zirkeln vorgebeugt; die Großgemeinden können den Bedürfnissen der einzelnen Stadtteile entsprechen und bleiben als Einheitsgemeinden mit gesammelter Kraft erhalten. Kommt es zu Verhandlungen über die Form der Trennung, dann wäre es für uns Juden die in unserem Interesse gebotene Politik, diese Form nachdrücklichst zu vertreten. Sie wird allen Ansprüchen gerecht und sichert insbesondere den nahezu unverminderten Bestand der bisherigen Gemeinde. Wir müssen fordern, daß gesetzlich verankert wird die automatische Zugehörigkeit eines jeden

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